Das Recht des angestellten Urhebers und EU-Recht
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Das Urheberrecht der Arbeitnehmer liegt im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Arbeitsrecht. Während das Arbeitsrecht das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zuordnet, belässt das Urheberrecht dies beim schöpferisch tätigen Arbeitnehmer. Für die Lösung dieses Spannungsverhältnisses stellt das Urheberrecht die Generalklausel des § 43 UrhG und für den Bereich der Software die Spezialregelung des § 69b UrhG zur Verfügung. Im Rahmen einer Analyse dieser Vorschriften wird gezeigt, dass bei Softwareentwicklungen § 69b UrhG zu einer Besserstellung des Arbeitgebers führt. Der Autor geht der Frage nach, ob diese Besserstellung gerechtfertigt ist. Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wird ein neuer dogmatischer Ansatz zu § 43 UrhG verfolgt, der einerseits dem Partizipationsgedanken des Urheberrechts zu Gunsten des Arbeitnehmers und andererseits dem Verwertungsinteresse des Arbeitgebers Rechnung trägt. Hierbei wird auch bereits das neue Urhebervertragsrecht berücksichtigt, das am 1.7.2002 in Kraft getreten ist.