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Das Akteninformationsrecht des Beschuldigten nach § 147 StPO i.d.F. des StVÄG 1999

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Das durch § 147 StPO vermittelte Recht auf Informationen aus den Akten eines Strafverfahrens ist unerlässliche Voraussetzung effektiver Strafverteidigung. Ihm kommt damit besondere Bedeutung in der täglichen Praxis des Strafverteidigers zu. Das Akteninformationsrecht ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und fusst u. a. auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf zahlreichen Einzelgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) hat wesentliche Änderungen des § 147 StPO bewirkt. So normiert § 147 Abs. 5 StPO n. F. erstmals die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung für drei Extremfälle der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere für den Fall einer Informationsversagung gegenüber dem Untersuchungshäftling. Zudem sieht § 147 Abs. 7 StPO n. F. einen Anspruch des verteidigerlosen Beschuldigten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung von Auskünften oder Abschriften vor. Die vorliegende Arbeit hat die Änderungen des § 147 StPO zum Anlass genommen, die derzeitige gesetzliche Ausgestaltung des Akteninformationsrechts des Beschuldigten einer umfassenden Untersuchung zu unterziehen. Der gegenständliche Umfang des Rechts auf Akteninformation wird ebenso untersucht wie Fragen nach der persönlichen Ausübungsbefugnis. So setzt sich die Arbeit beispielsweise mit der Frage auseinander, inwiefern geheimhaltungsbedürftige Aktenteile, Spurenakten und elektronische Informationsträger vom Akteninformationsrecht umfasst werden. Ferner wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung des Verteidigungsrechts der Informationsgewinnung zulässig ist. Besondere Berücksichtigung findet dabei das Informationsbedürfnis des Untersuchungshäftlings und die Auswirkungen der hierzu ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Des weiteren setzt sich der Autor mit den Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Beschränkung des Akteninformationsrechts auseinander und unterbreitet abschliessend eigene Reformvorschläge zur zukünftigen Ausgestaltung des Akteninformationsrechts.

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2003

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