Der Firmenarbeitskampf gegenüber einem Vollmitglied in einem tarifwilligen Arbeitgeberverband
Autoren
Mehr zum Buch
Seit fast mehr als 30 Jahren wird unter Arbeitsrechtlern die Frage diskutiert, ob ein Arbeitgeber, der Vollmitglied in einem tarifwilligen Arbeitgeberverband ist, von einer tarifzuständigen Gewerkschaft trotz seiner Verbandsmitgliedschaft mit dem Ziel bestreikt werden darf, diesen zum Abschluss eines Firmentarifvertrages zu zwingen. Während zum Teil ein derartiger Firmenarbeitskampf - sofern die tarifliche Friedenspflicht nicht verletzt wird - grundsätzlich für rechtlich zulässig erachtet wird, vertreten andere die Auffassung, dass ein solcher Firmenarbeitskampf per se unzulässig sei. Diskutiert wird, ob ein solcher Firmenarbeitskampf mit der positiven individuellen Koalitionsfreiheit des bestreikten verbandsangehörigen Arbeitgebers und der kollektiven Koalitionsfreiheit des Arbeitgeberverbandes, dem der bestreikte Arbeitgeber angehört, der betrieblichen Friedenspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 1 1. Hs BetrVG, dem Grundsatz der Arbeitskampf- bzw. Verhandlungsparität, der Ordnungsfunktion des Tarifvertrages und der Tarifvertragsparteien, und der sogenannten gesamtwirtschaftlichen Friedenspflicht vereinbar ist. Zum Teil wird auch in Ziffer A III 2 des Gemeinsamen Protokolls über die Leitsätze über den Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 ein Hindernis für die Rechtmässigkeit eines Firmenarbeitskampfes gegen einen verbandsangehörigen Arbeitgeber gesehen. Aber auch im Hinblick auf die Tariffähigkeit des einzelnen verbandsangehörigen Arbeitgebers werden Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Firmenarbeitskampfes vorgebracht. Schliesslich ergeben sich bei der Durchführung eines Firmenarbeitskampfes auch Probleme im Zusammenhang mit der tarifvertraglichen Friedenspflicht. Gegenstand dieser Arbeit ist eine umfassende Darstellung und Analyse der zu dieser Streitfrage vertretenen Auffassungen in Literatur und Rechtssprechung.