Der Tatsachenvergleich im arbeitsgerichtlichen Prozeß
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Die Arbeit befaßt sich mit dem Spannungsfeld zwischen zwei gesetzgeberischen Zielen. Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Arbeitnehmer zahlreiche Verzichtsverbote für Mindestarbeitsbedingungen erlassen, wie zum Beispiel §§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG, 13 Abs. 1 BUrlG, 17 Abs. 3 BetrAVG, 12 EFZG und 19 Abs. 3 HAG. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber in Arbeitsgerichtsverfahren das Ziel einer gütlichen Einigung. Von der Rechtsprechung wurde der «Tatsachenvergleich» entwickelt, bei dem der Arbeitnehmer sich nicht über den Anspruch selbst, sondern über die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen vergleicht. Diese Vergleichsmöglichkeit birgt die Gefahr der Umgehung der Verzichtsverbote, zumal sie auch in Ausgleichsquittungen Anwendung findet. Ziel dieser Arbeit ist es einen Ausweg zu suchen, der die Umgehungsmöglichkeit einschränkt, gleichzeitig aber weiterhin Vergleiche im arbeitsgerichtlichen Verfahren über diese Ansprüche zuläßt, wo der Schutz des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.