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Die Lehre von den Einrichtungsgarantien entstand in der Weimarer Republik und umfasst die Kategorien Rechtsinstitutsgarantie und institutionelle Garantie, die auch heute relevant sind. Es besteht jedoch Unklarheit über deren Inhalt, Funktion und Anwendungsbereich. Ute Mager zeigt auf, dass diese Lehre bereits damals, mit dem Ziel, den Vorrang der Verfassung vor einfachem Recht zu begründen, eine erhebliche Variationsbreite aufwies, die auf unterschiedlichen Vorverständnissen basierte. Zur Vertiefung des Verständnisses untersucht die Autorin die ideengeschichtlichen Wurzeln, die in den Grundannahmen der Historischen Rechtsschule über das Wesen des Rechts verankert sind. Sie analysiert die heutige Begriffsverwendung und verfolgt die Rezeption und den Wandel der Kategorie im Kontext des Grundgesetzes, das im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung eine stärkere Verbindlichkeit aufweist. Anschließend entwickelt sie ein System, in dem die heutige Funktion der Einrichtungsgarantien den Schutz von Autonomie und die selbstbestimmte Gestaltung privater Rechtsverhältnisse sowie die staatsferne Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben umfasst. Schließlich erläutert Mager die Konsequenzen für den Anwendungsbereich und den Schutzgehalt der Kategorie „Einrichtungsgarantie“.
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Einrichtungsgarantien, Ute Mager
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- 2003
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