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Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitgeber im Konzern

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Der Gesetzgeber des BetrVG 1972 hat die Möglichkeit geschaffen, einen unternehmensübergreifenden Konzernbetriebsrat für den Unterordnungskonzern zu bilden. Damit sollte einer Aushöhlung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte auf Unternehmensebene durch die Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens begegnet werden. Im Zusammenhang mit der Festlegung des Zuständigkeitsbereiches des Konzernbetriebsrates unterließ es der Gesetzgeber aber festzulegen, wer dem Konzernbetriebsrat als Konzernarbeitgeber gegenübersteht. Der Konzernbetriebsrat ist mit denselben Rechten wie Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat ausgestattet. Durch eine bestehende Unsicherheit, wer sein Verhandlungs- und Abschlußpartner insbesondere beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen ist, würde ihm in ungerechtfertigter Weise seine Bedeutung genommen. Das kann so weder vom Gesetzgeber noch von den betroffenen Arbeitnehmern gewollt sein. Hier entstünden Mitbestimmungslücken. Immerhin hat der Konzernbetriebsrat sowohl einen originären Zuständigkeitsbereich als auch die Kompetenz, nach Beauftragung durch den Gesamtbetriebsrat für diesen eine Angelegenheit zu behandeln und insofern dessen Interessen wahrzunehmen. Um das System der Mitbestimmung nicht leerlaufen zu lassen, kann die Frage des richtigen Konzernarbeitgebers nicht offen bleiben. Immerhin geht es bei der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung um zentrale Fragen des Interessenausgleiches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Da auch das Betriebsverfassungsreformgesetz 2001 diese Frage nach wie vor unbeantwortet ließ, ist nach wie vor dem Gesetz selbst die Lösung zu entnehmen, daß betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitgeber im Konzern der Konzern selbst ist, nicht etwa die abhängigen Unternehmen. Hier kollidieren das BetrVG und das Konzerurecht, da aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die abhängigen Konzernunternehmen rechtlich selbständig sind, während aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Funktion des Arbeitgebers auch als Mitbestimmungsorgan im Vordergrund steht. Dieser Bedeutung ist jedoch Rechnung zu tragen, da es in Konzernen stets um die wirtschaftlichen Interessen geht und das herrschende Konzernunternehmen gegenüber den abhängigen dominieren kann.

Buchvariante

2003, paperback

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