Garantenstellung und Anzeigepflichten von Amtsträgern im Umweltbereich
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Die Erhaltung der Umwelt ist in hohem Maße abhängig von der Arbeitsweise und den Entscheidungsstrategien der Umweltverwaltung. Die Frage, ob und inwieweit fehlerhaftes Verhalten von Amtsträgern in diesem Bereich durch die Tatbestände des Strafrechts erfasst wird, ob dies angemessen geschieht oder ob Defizite bestehen, die zu gesetzgeberischen Reformen drängen, wird seit Jahren kontrovers diskutiert. Die Arbeit befasst sich mit der höchst umstrittenen Frage der umweltstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Amtsträgern durch Unterlassen. Untersucht werden insbesondere Problemstellungen, die bisher nicht geklärt bzw. detaillierter behandelt worden sind: So greift die Arbeit gleich zu Beginn die bislang kaum erörterte Frage auf, wer sich hinter dem „zuständigen“ Amtsträger verbirgt. Ferner fällt auf, dass die von der Rechtsprechung und h. M. angenommene Beschützergarantenstellung unverändert aktuellen Widerspruch findet. Unklar ist auch, wie sich die Haftung des polizeilichen Amtsträgers im Umweltbereich darstellt. Erheblicher Diskussionsbedarf besteht weiter bei der Frage nach der Handlungspflicht der Umweltamtsträger. Auslöser dieser Unsicherheit sind die weiten administrativen Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, über welche die Amtsträger der Umweltverwaltungsbehörden verfügen. Im einzelnen ist ungeklärt, ob bereits jeder Ermessensfehler Auslöser einer Garantenpflicht sein kann, oder ob es dazu im konkreten Sachverhalt einer „Ermessensreduktion auf Null“, eines „schwerwiegenden Ermessensfehlers“ oder Ähnlichem bedarf. Schließlich stößt man mit dem Komplex der Anzeigepflichten zu einer Materie, welche am Rande der Diskussion liegt. Die Arbeit deckt diesbezüglich Schwächen der bestehenden Gesetzeslage auf. Als Konsequenz der aufgezeigten Defizite im Anzeigebereich wird die Einführung einer über die §§ 258, 13 StGB strafbewehrten Anzeigepflicht für Amtsträger der Umweltverwaltungsbehörden gefordert und ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt.