Waffe und Werkzeug als Tatmittel im Strafrecht
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Im Besonderen Teil des StGB existiert eine Vielzahl verschiedener Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln, welche die Begehung der Tat mit einer Schusswaffe, einer Waffe, einem gefährlichen Werkzeug oder sonst einem Werkzeug oder Mittel strafbegründend bzw. strafschärfend berücksichtigen. Im Rahmen der Arbeit wird herausgearbeitet, wie die Tatmittel Waffe und Werkzeug nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 auszulegen sind. Es werden Definitionen und Auslegungsgrundsätze für die einzelnen Tatmittel entwickelt, die geeignet sind, die verschiedenen Tatmittel klar voneinander abzugrenzen. Die Vereinbarkeit der Lösung für die einzelnen Tatbestände mit Wortlaut und Systematik der entsprechenden Vorschriften findet hierbei ebenso Beachtung wie Sinn und Zweck der einzelnen Tatmittelqualifikationen.