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Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz
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Gemäss Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die vorliegende Arbeit geht dieser Bestimmung auf den Grund. Im Einzelnen soll analysiert werden, was die einzelnen Diskriminierungstatbestände zusammenhält und nach welchen Kriterien künftige Diskriminierungsfälle gelöst werden können. Neben einem theoretischen Hintergrund werden dabei auch aktuelle Fragestellungen behandelt.
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2003
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