Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165, StBG) und Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB)
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Die vorliegende Untersuchung beschreibt die Entwicklung einer Tatbestandsgruppe von der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 bis zur Gegenwart. Während die Kernaussage des § 164 StGB denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht, der einen anderen verdächtigt, um gegen diesen ein behördliches Verfahren zu veranlassen, sieht § 145d im Kern die Pönalisierung des Vortäuschens einer rechtswidrigen Tat ohne die Bezugnahme auf eine bestimmte Person vor. Hiermit ist zweifellos nur das Gerüst dieser Tatbestände umschrieben, welches auch dem juristischen Laien bekannt sein dürfte, wohingegen die Entwicklung der in den Vorschriften enthaltenen differenzierten Regelungen weniger bekannt sein wird.
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Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165, StBG) und Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), Lars Bernhard
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2003
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- Titel
- Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165, StBG) und Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB)
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Lars Bernhard
- Verlag
- BWV Berliner Wiss.-Verl.
- Erscheinungsdatum
- 2003
- ISBN10
- 3830505264
- ISBN13
- 9783830505266
- Reihe
- Juristische Zeitgeschichte : Abt. 3., Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung
- Kategorie
- Sozialwissenschaften
- Beschreibung
- Die vorliegende Untersuchung beschreibt die Entwicklung einer Tatbestandsgruppe von der Schaffung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 bis zur Gegenwart. Während die Kernaussage des § 164 StGB denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht, der einen anderen verdächtigt, um gegen diesen ein behördliches Verfahren zu veranlassen, sieht § 145d im Kern die Pönalisierung des Vortäuschens einer rechtswidrigen Tat ohne die Bezugnahme auf eine bestimmte Person vor. Hiermit ist zweifellos nur das Gerüst dieser Tatbestände umschrieben, welches auch dem juristischen Laien bekannt sein dürfte, wohingegen die Entwicklung der in den Vorschriften enthaltenen differenzierten Regelungen weniger bekannt sein wird.