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Mezzanine-Finanzierung durch Teilgewinnabführungsverträge

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In einer umfassenden systematischen Betrachtung werden der Mezzanine-Finanzierung dienende Schuldverhältnisse auf Zahlungsbeschränkungen untersucht. Kapitalerhaltung und Konzernrecht haben auf den ersten Blick für Mezzanine-Finanzierungen keine Relevanz. Jedoch zeigt die Arbeit, dass aktienrechtlich alle gewinnorientiert vergüteten partiarischen Darlehen, (atypisch) stillen Gesellschaften, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen als Teilgewinnabführungsverträge zu qualifizieren und der Anwendung der §§ 300 Nr. 2, 301 AktG unterworfen sind. Rechtfertigen lässt sich eine solche „konzernrechtliche Kapitalerhaltung“, die in ihrer Wirkung die mitgliedschaftlichen Gewinnverwendungsrestriktionen auf schuldrechtlich gewährtes Kapital überträgt, nur bedingt: im Falle der handelsbilanziellen Eigenkapitalqualifikation. Daneben bestehen unter Umständen insolvenzrechtliche Beschränkungen. Teilgewinnabführungsverträge mit einer GmbH kennen keinen vergleichbaren Kapitalerhaltungsmechanismus.

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2012

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