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Actu formali ab Ecclesia Catholica deficere

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Der emeritierte Freiburger Kanonist Dr. Hartmut Zapp erklärte 2007 vor der zuständigen staatlichen Behörde seinen Austritt aus der „Körperschaft des öffentlichen Rechts römisch-katholische Kirche“ und ließ zugleich die kirchliche Behörde wissen, dass sein „Körperschaftsaustritt“ die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche nicht betreffe und daher nicht als „Kirchenaustritt“ zu werten sei. Die verworrene Situation um diesen „Kirchenaustritt“ lässt nur allzu deutlich erkennen, dass das letzte Wort in der Frage nach der kanonistischen Bewertung eines Austritts aus der katholischen Kirche noch nicht gesprochen ist. Anlass für das Neubedenken der Frage, wie ein vor staatlicher Stelle vollzogener Austritt aus der katholischen Kirche innerkirchlich zu verstehen ist, ist ein Schreiben des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte vom 13. März 2006. Das Zirkularschreiben präzisiert den in den cc. 1086 § 1, 1117 u. 1124 CIC/1983 genannten Tatbestand eines „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“. Bislang ging die kirchliche Verwaltungs- und Gerichtspraxis davon aus, dass der Kirchenausstritt mit dem formalen Akt der Trennung von der Kirche identisch sei. Dem wurde nunmehr widersprochen. Vorliegende Arbeit stellt die genannten neuen universalkirchlichen Erläuterungen zum „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ vor und behandelt die Auswirkungen dieser eherechtlichen Regelungen auf die Problematik des Kirchenaustritts. Der Autor, Vizeoffizial des Erzbistums Wien, geht auf die partikularrechtlichen Reaktionen der deutschen und österreichischen Bischofskonferenz auf das genannte Zirkularschreiben ein, wobei insbesondere die Neuregelung der österreichischen Bischofskonferenz zum Umgang mit dem Kirchenaustritt breiten Raum findet.

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ISBN
9783936741193

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2009

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