Das Kollegialitätsprinzip der Bischöfe im heutigen Kirchenrecht
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Die gesellschaftliche Situation, in der die katholische Kirche in Sonderheit in Europa lebt, fordert die lokalen Kirchen auf, gemeinsam aufzutreten. Vor allem sollte das natürlich in der Zusammenarbeit der Bischöfe verwirklicht werden; dazu gibt es verschiedene Instrumente. Das Ökumenische Konzil auf der universalen Ebene und das Partikularkonzil auf der lokalen Ebene wurden von der Geschichte genau umschrieben, aber die Bischofssynode und die Bischofskonferenz wurden vor allem seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ausgestaltet und juridisch definiert. Welche Möglichkeiten nutzen sie aber, um die Kollegialität der Bischöfe zu fördern, und wie wird die Autonomie der einzelnen Bischöfe geschützt? Und basiert die Kollegialität lediglich auf der Mitgliedschaft im Bischofskollegium oder spielt die Ordnungsstruktur des Kollegiums als Repräsentanz der „Ecclesiae“ auch eine Rolle? Welche Aufgaben haben in diesem Zusammenhang die in der Römischen Kurie tätigen Bischöfe? Diese Arbeit untersucht die Verhältnisse zwischen diesen Instituten und stellt dazu die Entwicklung und die Diskussion bei der Vorbereitung der diesbezüglichen Canones im Codes Iurix Canonici dar, um so die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers sichtbar werden zu lassen.