Die gesetzliche Verpflichtung privater Arbeitgeber zum Lohnsteuereinbehalt
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Die Lohnsteuer hat im deutschen Steuersystem eine erhebliche fiskalische Bedeutung. Trotzdem sind bezüglich der Indienstnahme privater Arbeitgeber für den Lohnsteuereinbehalt eine Reihe von Kernproblemen strittig und ungeklärt. Die Untersuchung befasst sich mit vier Fragestellungen dieses Pflichtenkreises. Der Verfasser arbeitet zunächst unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den verschiedenen Literaturauffassungen heraus, dass es sich bei der Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt um eine gesetzliche Indienstnahme Privater handelt. Dies ergibt sich zum einen aus der Systematik des Lohnsteuerabzugsverfahrens, zum anderen daraus, dass dem Arbeitgeber einige für die Ausübung von Staatsgewalt typische Kompetenzen fehlen. Bei der Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit der Indienstnahme für den Lohnsteuereinbehalt wird schwerpunktmäßig ein Verstoß gegen die Art. 12 und 3 GG untersucht. Hierbei werden zwei neue Ansätze in der Literatur zu dieser Frage berücksichtigt. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Indienstnahme als solche zwar zulässig ist, ihre Entschädigungslosigkeit jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und außerdem wegen einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen gesetzlich indienstgenommenen Privaten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Bezüglich der Frage der Staatshaftung für die Tätigkeit des Arbeitgebers im Rahmen der Indienstnahme wird unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur dargelegt, dass der Staat für die Indienstnahme der Arbeitgeber einzustehen hat. Hierbei legt der Verfasser auch dar, dass alle Tätigkeiten Privater für den Staat haftungsrechtlich einheitlich zu beurteilen sind. Als entscheidendes Abgrenzungskriterium ist darauf abzustellen, ob für den geschädigten Bürger das Tätigwerden des Schädigers für den Staat deutlich wurde. Die Anerkennung des Grundsatzes „Keine Flucht ins Privatrecht“ ist im Staatshaftungsrecht längst überfällig. Schließlich begründet der Verfasser, dass sich die Arbeitgeberhaftung gem. § 42d EStG nach Ablauf des Kalenderjahres nach der Lohnsteuerschuld richtet, wie sich aus dem Gesetzeswortl und der Gesetzessystematik ergibt. Da der BFH diese Frage in seiner Rechtsprechung zum Lohnsteuerrecht bisher nicht ausdrücklich entschieden hat, zeigt der Verfasser auf, dass die Rechtslage im Lohnsteuerabzugsverfahren mit der im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsverfahren insoweit vergleichbar ist, dass die dem BFH-Urteil v. 12.10.1999 (VII R 98/98) zugrunde liegenden Grundsätze auch auf die Arbeitgeberhaftung gem. § 42d EStG übertragen werden können.