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Immaterielles Vermögen als Werttreiber einer Unternehmung. Identifikation und Bewertung von Spielräumen bei der Bilanzierung imm

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Textprobe: Kapitel 2.2.4 Immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschluss und derivativer Geschäfts- oder Firmenwert: Die Änderung der Vorschriften der Standards IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte), sowie IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) im Jahr 2004 hatte ein Umdenken in der Bilanzierung bislang nicht aktivierter immaterieller Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenserwerbs eingegangen sind, zur Folge. Dies lag v.a. daran, dass anhand des sog. Impairment only-Ansatzes, welcher von zahlreichen Kritikern als Auslöser bilanzpolitischer Gestaltungsspielräume angesehen wird, der Geschäfts- oder Firmenwert nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern nur einmal jährlich einem Wertminderungstest (Impairment test) zu unterziehen ist. Lediglich die einzeln angesetzten immateriellen Vermögenswerte, die den Goodwill reduzieren, unterliegen demnach noch u.U. einer planmäßigen Abschreibung. Der angesprochene bilanzpolitische Spielraum hat für die Praxis eine große Bedeutung und wird deshalb im Detail durch die Ausführungen in Abschnitt 2.2.5 sowie bei der Auswertung der Untersuchungsergebnisse weiter ausgeführt. Ein der Definition des IFRS 3.3 entsprechender Unternehmenszusammenschluss ist anhand der Erwerbsmethode (purchase method) zu bilanzieren (IFRS 3.4). Diese umfasst IFRS 3.5 entsprechend die Identifikation eines Erwerbs (IFRS 3.7), die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts (IFRS 3.8) und der Anschaffungskosten, deren Verteilung auf die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie die Ermittlung des Goodwill bzw. Badwill. Gelangen immaterielle Vermögenswerte als Resultat eines Unternehmens zusammenschlusses in den Besitzstand, so sind sie laut IAS 38.34 getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen. Beispiele sind Kundenlisten, sofern diese übertragbar bzw. lizenzierbar sind und daher einen identifizierbaren immateriellen Vermögenswert i.S.d. IAS 38.8 darstellen (IFR3.B32). Demgegenüber darf bspw. das intellektuelle Kapital einer Belegschaft gemäß IFRS 3.B37 nicht getrennt vom Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert werden, da es keinen identifizierbaren Vermögenswert darstellt. Die Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt entsprechen i.S.d. IFRS 3 dem beizulegenden Zeitwert (fair value), sofern dieser sich für die übernommenen Positionen bestimmen lässt (IAS 38.33). Hiervon kann nach IAS 35 ff. jedoch grds. ausgegangen werden. Der Ansatz ist außerdem davon unabhängig, ob der immaterielle Vermögenswert vor dem Zusammenschluss bereits aktiviert wurde oder nicht (IAS 38.34). Nach IAS 38.18 besteht für diese immateriellen Vermögenswerte ein Aktivierungsgebot, sofern die Kriterien gemäß IAS 38.8 erfüllt sind, der künftige Nutzenzufluss in Zukunft als wahrscheinlich gilt (IAS 38.21 (a)) und wenn die Kosten verlässlich zu bemessen sind (IAS 38.21 (b)). Das Kriterium des wahrscheinlichen künftigen Nutzenzuflusses wird letztlich durch den Erwerbsvorgang selbst konkretisiert (Einzelerwerbsfiktion) und gilt nach IAS 38.33 für immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmens zusammenschlusses stets als erfüllt. Als Begründung wird seitens des IASB auf den Kaufpreis verwiesen, der einen ausreichend verlässlichen Hinweis auf die Erwartung eines wahrscheinlichen Nutzenzuflusses liefert (IAS 38.21 (a), selbst wenn der Zeitpunkt und die Höhe des Zuflusses ungewiss sind (IAS 38.33). Auch die zuverlässige Bemessung der Anschaffungskosten gemäß IAS 38.21 (b) ist nach Ansicht des IASB grds. möglich, da infolge des bereits erfüllten Kriteriums genügend Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts vorliegen. Aufgrund der Tatsache, dass immaterielle Vermögenswerte aus Unternehmenszusammenschlüssen die konkrete Aktivierungsfähigkeit ähnlich wie bei einem separaten Erwerb in jedem Fall erfüllen, gilt das erste Kriterium als entscheidend für deren Bilanzansatz. Daraus folgt eine Aktivierung, sofern die betroffenen Positionen die Definition eines i

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Immaterielles Vermögen als Werttreiber einer Unternehmung. Identifikation und Bewertung von Spielräumen bei der Bilanzierung imm, Patrick Schreier

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2017
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