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Theorie des öffentlichen Rechts III

Grundfragen einer juristischen Verfassungslehre

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Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie ruhren daher, dass man seit langem dreierlei Dinge vermengt: die Verfassungsordnungen, die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text, in dem diese Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehoren nur solche Normen der Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts, die sich eignen und dazu bestimmt sind, im Falle einer bestrittenen Rechtsbehauptung als richterlicher Entscheidungsmassstab zu dienen. Historisch betrachtet, gibt es damit nicht nur eine, sondern drei ganz unterschiedliche Verfassungsgeschichten. Auch die Diskussionen uber die Verfassungsinterpretation und die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheinen von dieser Differenzierung her in neuem Licht.

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Theorie des öffentlichen Rechts III, Stefan Haack

Sprache
Erscheinungsdatum
2021
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Titel
Theorie des öffentlichen Rechts III
Untertitel
Grundfragen einer juristischen Verfassungslehre
Sprache
Deutsch
Autor*innen
Stefan Haack
Erscheinungsdatum
2021
ISBN10
3161610733
ISBN13
9783161610738
Reihe
Beschreibung
Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie ruhren daher, dass man seit langem dreierlei Dinge vermengt: die Verfassungsordnungen, die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text, in dem diese Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehoren nur solche Normen der Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts, die sich eignen und dazu bestimmt sind, im Falle einer bestrittenen Rechtsbehauptung als richterlicher Entscheidungsmassstab zu dienen. Historisch betrachtet, gibt es damit nicht nur eine, sondern drei ganz unterschiedliche Verfassungsgeschichten. Auch die Diskussionen uber die Verfassungsinterpretation und die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheinen von dieser Differenzierung her in neuem Licht.