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Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 BGB

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Der wissenschaftliche Aufsatz behandelt die Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen im Arbeitsrecht gemäß § 134 BGB. Es wird erläutert, dass solche Versprechen unwirksam sind, wenn sie eine unwirksame Hauptverbindlichkeit sichern. Zudem können längere Kündigungsfristen als in § 622 BGB vereinbart werden, solange beide Parteien gleich behandelt werden.

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Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 BGB, Siegfried Schwab

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2009
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