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"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht

Eine Analyse von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB

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Die Arbeit trägt zu einem besseren Verständnis von "Cyber-Grooming" und der entsprechenden Strafnorm 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bei: Im ersten, empirischen Teil liefert der Autor Hinweise darauf, dass entgegen der landläufigen Meinung in einer erheblichen Anzahl an Fällen Jugendliche und Heranwachsende als Täter von "Cyber-Grooming" auftreten. Die folgenden Teile setzen sich kritisch mit dem von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsgut von 176 StGB sowie den Schwächen der gegenwärtigen Tatbestandsformulierung auseinander. Auf Grundlage der bis dahin gewonnen Ergebnisse prüft der Autor sodann die Verfassungsmäßigkeit von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. In diesem Rahmen werden auch die allgemeinen Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit untersucht. Bei der Prüfung tritt zutage, dass der Tatbestand in verfassungswidriger Weise zu weit geraten ist. Ein Reformvorschlag rundet die Arbeit ab, indem er die ermittelten Schwächen der Norm beseitigt.

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"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht, Christopher Stoiber

Sprache
Erscheinungsdatum
2020
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(Paperback)
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Titel
"Cyber-Grooming" aus empirischer und strafrechtlicher Sicht
Untertitel
Eine Analyse von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB
Sprache
Deutsch
Verlag
Nomos
Erscheinungsdatum
2020
Einband
Paperback
Seitenzahl
323
ISBN13
9783848765553
Reihe
Beschreibung
Die Arbeit trägt zu einem besseren Verständnis von "Cyber-Grooming" und der entsprechenden Strafnorm 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB bei: Im ersten, empirischen Teil liefert der Autor Hinweise darauf, dass entgegen der landläufigen Meinung in einer erheblichen Anzahl an Fällen Jugendliche und Heranwachsende als Täter von "Cyber-Grooming" auftreten. Die folgenden Teile setzen sich kritisch mit dem von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsgut von 176 StGB sowie den Schwächen der gegenwärtigen Tatbestandsformulierung auseinander. Auf Grundlage der bis dahin gewonnen Ergebnisse prüft der Autor sodann die Verfassungsmäßigkeit von 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB. In diesem Rahmen werden auch die allgemeinen Grenzen der Vorverlagerung von Strafbarkeit untersucht. Bei der Prüfung tritt zutage, dass der Tatbestand in verfassungswidriger Weise zu weit geraten ist. Ein Reformvorschlag rundet die Arbeit ab, indem er die ermittelten Schwächen der Norm beseitigt.