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Zentraler Gegenstand dieser Arbeit ist die Widerlegung der nicht oder unzureichend begründeten h. M., dass nicht Art. 9, sondern Art. 2 GG sedes materiae des Schutzes vor Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften bei Gewerbetreibenden ist. Nicht die Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben legitimiert zur Zwangskammernehmung, sondern allein die Wahrung der verfassungsmässigen Grundordnung, deren Bestandteil nicht die gewerblichen Kammern sind. Das Zwangskammersystem im Handel, Industrie und Handwerk muss abgeschafft werden.
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Sinn und Grenzen des Rechts zur Bildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Gewerbetreibenden, Wolfram Bernhardt
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- 1974
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