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Die Arbeit stellt die heute geltende kantonale und eidgenössische Gesetzgebung und Praxis inbezug auf die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BZ) dar. Bei der Behandlung von Art. 29 RPG stützt sie sich vorwiegend auf die umfangreiche Praxis zur inhaltsgleichen Bestimmung der Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 20 GSchG/Art. 27 AGSchV) bzw. zu Art. 4 des dringlichen Bundesbeschlusses vom 17.3.72, der in der Form eines allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses bis zum Inkrafttreten des «neuen» Raumplanungsgesetzes verlängert wurde.
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Zulässige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Otto Pfammatter
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- 1976
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