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Die Relativität des Gewerkschaftsbegriffs

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Die Rechtsprechung des BAG und die herrschende Lehrmeinung verlangen für die Anerkennung einer Arbeitnehmervereinigung als Gewerkschaft, dass diese mächtig genug ist, um auf den sozialen Gegenspieler - also den einzelnen Arbeitgeber oder den Arbeitgeberverband - Druck ausüben zu können. Diese Forderung wird nicht nur für das Tarifvertragsrecht erhoben, sie soll vielmehr überall dort gelten, wo einer Gewerkschaft Rechtspositionen eingeräumt werden. Die Darstellung untersucht die Berechtigung, das Erfordernis der sozialen Mächtigkeit unterschiedslos für alle Rechtspositionen der Gewerkschaft zu verlangen und kommt zu dem Ergebnis, dass es einen einheitlichen Begriff der Gewerkschaft im Arbeitsrecht nicht gibt.

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1980

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