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Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 [Paragraphen zweihundertelf] bis 213, 217 [zweihundertdreizehn zweihundertsiebzehn] StGB) neu abzugrenzen?

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Empfiehlt es sich, die Straftatbestände des Mordes, des Totschlags und der Kindestötung (§§ 211 [Paragraphen zweihundertelf] bis 213, 217 [zweihundertdreizehn zweihundertsiebzehn] StGB) neu abzugrenzen?, Albin Eser

Sprache
Erscheinungsdatum
1980
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