Bayerisches Abmarkungsrecht
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Für die Neuauflage wurde der als 'Simmerding' bekannte und bewährte Kommentar grundlegend überarbeitet und umfassend aktualisiert. Die ausführliche Kommentierung zum Abmarkungsgesetz thematisiert insbesondere: das Verfahren der behördlichen Grenzfeststellung die Bestellung, Aufgaben und Rechtsstellung der Feldgeschworenen die Abmarkung von Grundstücksgrenzen nach Wegfall des Zuflurstücks im Liegenschaftskataster die Abmarkung im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes die Änderungen der Beteiligtenstellung bei Läufergrenzzeichen die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer Kosten und Gebühren den gerichtlichen Rechtsschutz Der Anhang enthält alle für den Vollzug des Abmarkungsgesetzes wesentlichen Vorschriften, wie insbesondere • die Abmarkungsbekanntmachung (ABek) • die Feldgeschworenenordnung (FO) und Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) • die Gemeinsame Bekanntmachung von StMF und StMLF zum Betreten von Bahnanlagen bei der Ausführung von Abmarkungen und Vermessungen • die Sicherheitsrichtlinien für Vermessungen auf Straßen in Bayern • das Vermessungs- und Katastergesetz mit amtlichen Begründungen und kommentierenden Anmerkungen sowie • die Abmarkung der Fischereirechte. Darüber hinaus gibt ein Schaubild eine Übersicht über das Vermessungs- und Flurbereinigungswesen in Bayern. Muster und Abbildungen veranschaulichen die Kommentierung. Der Autor, Prof. Dr. jur. Dipl.-Ing. (Univ.) Rudolf Püschel, ist Honorarprofessor an der Hochschule Deggendorf und Leitender Vermessungsdirektor beim Vermessungsamt Vilshofen an der Donau. Seit vielen Jahren bei der Vermessung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen 'vor Ort', lässt er seine Erfahrungen und Erkenntnisse fachkundig in das Werk einfließen. Der Verfasser steht so in besonderer Weise für die Ausrichtung des Kommentars: Aus der Praxis für die Praxis. Der Kommentar beantwortet zuverlässig die Fragen, die sich bei der Abmarkung von Grundstücksgrenzen stellen. Er richtet sich insbesondere an die das Abmarkungsgesetz vollziehenden Behörden und Feldgeschworenen. Darüber hinaus erleichtert er die Arbeit der Gemeinden, Notare, Gerichte und Grundbuchämter sowie von allen Stellen und Personen, die mit der Verwaltung von Grundstücken betraut sind.