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Die mitbestimmungsrechtliche Bedeutung des Arbeitsdirektors nach dem MitbestG 1976

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Angesichts der bestehenden Bewertungsunterschiede über den mitbestimmungsrechtlichen Charakter des Arbeitsdirektors nach 33 MitbestG wird der Frage nachgegangen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Institution als mitbestimmungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es wird aufgezeigt, dass der Arbeitsdirektor nur dann mitbestimmungsrechtliche Bedeutung erlangt, wenn seine Bestellung auch vom Votum der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mitgetragen wird. Da das MitbestG eine solche Qualifikation weder absichert noch ausschliesst, wird die Auffassung vertreten, dass das Gesetz den Ansatz für zwei in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Wirkung unterschiedliche Arten von Arbeitsdirektoren geschaffen hat.

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Die mitbestimmungsrechtliche Bedeutung des Arbeitsdirektors nach dem MitbestG 1976, Christian Przybylski

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1983
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