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Das unzulässige Anbringen der richtigen Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)

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Das Urheberstrafrecht, das sich lange Zeit in einem Dornröschenschlaf befunden hatte, erlebt seit Ende der 60er Jahre eine Renaissance praktischer Bedeutung (Raubdruckbewegung, Musikdiebstahl, Videopiraterie) und wissenschaftlichen Interesses. Praktisch völlig bedeutungslos geblieben ist dagegen die Strafvorschrift des 107 UrhG, auch fehlte bislang eine eingehende Abhandlung. Die Arbeit untersucht, ob die Bestimmung in ihrer gegenwärtigen Gestalt, insbesondere im Hinblick auf eine Erfassung des von 107 UrhG pönalisierten Verhaltens durch Urkundenfälschung und Betrug, entbehrlich ist. De lege ferenda wird geprüft, ob der weitgehend obsolete 107 UrhG dadurch aktiviert werden kann, dass sein Schutzbereich in einer Weise ausgedehnt wird, die ihm mit anderem rechtssystematischem Standort (im StGB) eine praktisch sinnvolle Rolle bei der Bekämpfung des Kunstfälschertums zuweist.

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1985

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