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Bookbot

Jan Dirk Harke

    1. Januar 1969
    Argumenta Iuventiana - Argumenta Salviana
    Custodia.
    Actio de dolo
    Utilitas Constantiniana.
    Argumenta Pomponiana
    Beneficium aetatis.
    • Beneficium aetatis.

      Der Tatbestand der Minderjährigenrestitution im klassischen römischen Recht.

      • 133 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Der Schutz von Minderjährigen im römischen Recht basierte wesentlich auf der Wiedereinsetzung von Personen unter 25 Jahren. Die Kriterien für diesen Rechtsbehelf sind komplex, da unklar bleibt, ob das Alter allein oder eine individuelle Willensschwäche ausschlaggebend war. Die Quellen sind oft wenig aussagekräftig, legen jedoch nahe, dass der Minderjährige keine spezifische Willensschwäche nachweisen musste. Vielmehr hing der Schutz von der hypothetischen Beurteilung des Schadens ab: War der Nachteil auch einem umsichtigen Erwachsenen widerfahren, blieb er unbestraft; andernfalls konnte der Minderjährige Wiedereinsetzung fordern.

      Beneficium aetatis.
    • Argumenta Pomponiana

      • 181 Seiten
      • 7 Lesestunden

      Die Untersuchung der Entscheidungsbegründungen des römischen Juristen Pomponius bietet einen tiefen Einblick in seine einzigartige Rolle als Kommentator, die sich von seinen Zeitgenossen Celsus und Julian unterscheidet. Die Analyse vergleicht Pomponius' Argumentation mit der der beiden anderen Juristen und ordnet sie den Konzepten der systemimmanenten und systemüberschreitenden Rechtsfindung zu. Dabei werden die systemimmanenten Begründungen weiter differenziert in direkte Schlussfolgerungen aus Normen oder Vergleichsfällen und vermittelte Falllösungen, die auf der Auslegung von Normen basieren.

      Argumenta Pomponiana
    • Utilitas Constantiniana.

      Privatrechtsgesetzgebung am Beginn des vierten Jahrhunderts.

      • 236 Seiten
      • 9 Lesestunden

      Die legislative Tätigkeit Konstantins des Großen im Privatrecht zeigt eine Abkehr von der klassischen römischen Rechtsordnung, die bis zu Diokletian fortgeführt wurde. Während Diokletians Reskripte eine umfassende Darstellung der Privatrechtsordnung bieten, sind Konstantins Gesetze auf punktuelle Neuerungen beschränkt. Dennoch lassen sich in seinen Konstitutionen zentrale Merkmale erkennen: ein starkes Bemühen um die Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Absicht und ein gleichzeitiges Streben nach Rechtssicherheit, das vor allem dem öffentlichen Interesse dient, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und zu beschleunigen.

      Utilitas Constantiniana.
    • Actio de dolo

      Arglistklage im römischen Recht

      • 126 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Die römische Arglistklage thematisiert das Ungleichgewicht zwischen theoretischem Potenzial und tatsächlicher Anwendung im Rechtssystem. Sie erfasst vorsätzlich verursachte Vermögensnachteile, einschließlich Schäden durch Leistungsverweigerung. Um Zirkelschlüsse zu vermeiden, stützen sich römische Juristen auf bereits bestehende Ansprüche, die als Grundlage für die Haftung dienen. Dadurch wird die Arglistklage zu einem Mittel für Analogieschlüsse im Recht.

      Actio de dolo
    • Custodia.

      Garantiehaftung im römischen Recht?

      • 127 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Die Diskussion zur custodia-Haftung beleuchtet einen grundlegenden Widerspruch: Während die Verantwortung eines Bewachungspflichtigen oft als automatische Folge eines Diebstahls angesehen wird, wird sie in vielen Quellen auch mit Verschuldenshaftung in Verbindung gebracht. Diese Ambivalenz hat zu unterschiedlichen Auffassungen in der Forschung geführt, die zwischen Garantiehaftung und der Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes schwanken. Eine Klärung des Dilemmas erfordert eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Definition des Diebstahlsbegriffs im antiken Rom.

      Custodia.
    • Argumenta Iuventiana - Argumenta Salviana

      Entscheidungsbegründungen bei Celsus und Julian

      • 355 Seiten
      • 13 Lesestunden

      Die Arbeit zielt darauf ab, die Entscheidungsbegründungen römischer Juristen umfassend zu analysieren, um ein verlässliches Bild ihrer Methoden zu erhalten. Anstatt sich auf einzelne Falllösungen zu konzentrieren, wird eine statistische Auswertung der Begründungen vorgenommen, um die Art der Rechtsfindung und die zugrunde liegenden Argumentationen besser zu verstehen. Dies ermöglicht einen tieferen Einblick in die juristischen Praktiken und Denkweisen der römischen Rechtswissenschaft.

      Argumenta Iuventiana - Argumenta Salviana
    • Die vier Studien in diesem Band beleuchten zentrale Aspekte des römischen Vermögensrechts. Sie untersuchen die Entwicklung des vertraglichen Leistungsversprechens und die Entstehung der römischen Vertragsordnung, die aus verschiedenen Vertragssystemen hervorgegangen ist. Zudem wird die auf Vorsatz beschränkte Haftung für vorvertragliches Fehlverhalten analysiert. Ein weiterer Fokus liegt auf dem Eigentumserwerb durch Ersitzung, bei dem römische Juristen teilweise auf ein gültiges Erwerbsgeschäft verzichteten, was bereits den Grundstein für das moderne Konzept des gutgläubigen Erwerbs legte.

      Studien zu Vertrag und Eigentumserwerb im römischen Recht.
    • Römisches Recht

      Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen

      Römisches Recht
    • Argumenta Iuventiana

      Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen.

      Die Methode des Celsus ist nicht nur deshalb Gegenstand der romanistischen Forschung, weil Celsus ein hervorragender Vertreter der hochklassischen römischen Jurisprudenz ist. Das wissenschaftliche Interesse an der Arbeitsweise des Juristen wurde vor allem dadurch geweckt, daß er als Urheber der Definition des Rechts als einer „ars boni et aequi“ gilt. Diese Definition ist nicht selten Ausgangspunkt methodologischer Arbeiten über Celsus, ihr Verständnis prägt dann die Interpretation der celsinischen Entscheidungen. Der Autor geht in der vorliegenden Untersuchung den umgekehrten Weg: Nicht ein abstrakter Satz ist Grundlage für die Erforschung von Celsus' Methode, sondern die Gesamtheit der überlieferten Entscheidungsbegründungen, also alle Quellen, in denen der Jurist selbst offenlegt, welche Methode der Rechtsfindung er im Einzelfall verwendet. Dabei tritt zutage, daß der Schwerpunkt celsinischer Argumentation in der Deduktion liegt, in der Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz. Induktive, fallanknüpfende Schlußfiguren kommen ebenso selten vor wie außerrechtliche Werturteile. Die Rechtsfortbildung geschieht vor allem durch Umgestaltung des bestehenden Normgefüges - Kennzeichen einer systematischen Wissenschaft, die für Celsus der beste Weg zur Verwirklichung des „bonum et aequum“ war.

      Argumenta Iuventiana