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Bookbot

Jan Dirk Harke

    1. Januar 1969
    Argumenta Iuventiana - Argumenta Salviana
    Custodia.
    Actio de dolo
    Utilitas Constantiniana.
    Argumenta Pomponiana
    Beneficium aetatis.
    • 2024

      Beneficium aetatis.

      Der Tatbestand der Minderjährigenrestitution im klassischen römischen Recht.

      • 133 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Der Schutz von Minderjährigen im römischen Recht basierte wesentlich auf der Wiedereinsetzung von Personen unter 25 Jahren. Die Kriterien für diesen Rechtsbehelf sind komplex, da unklar bleibt, ob das Alter allein oder eine individuelle Willensschwäche ausschlaggebend war. Die Quellen sind oft wenig aussagekräftig, legen jedoch nahe, dass der Minderjährige keine spezifische Willensschwäche nachweisen musste. Vielmehr hing der Schutz von der hypothetischen Beurteilung des Schadens ab: War der Nachteil auch einem umsichtigen Erwachsenen widerfahren, blieb er unbestraft; andernfalls konnte der Minderjährige Wiedereinsetzung fordern.

      Beneficium aetatis.
    • 2023

      Römisches Recht

      Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen

      Römisches Recht
    • 2023
    • 2022

      Custodia.

      Garantiehaftung im römischen Recht?

      • 127 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Die Diskussion zur custodia-Haftung beleuchtet einen grundlegenden Widerspruch: Während die Verantwortung eines Bewachungspflichtigen oft als automatische Folge eines Diebstahls angesehen wird, wird sie in vielen Quellen auch mit Verschuldenshaftung in Verbindung gebracht. Diese Ambivalenz hat zu unterschiedlichen Auffassungen in der Forschung geführt, die zwischen Garantiehaftung und der Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes schwanken. Eine Klärung des Dilemmas erfordert eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Definition des Diebstahlsbegriffs im antiken Rom.

      Custodia.
    • 2021

      Utilitas Constantiniana.

      Privatrechtsgesetzgebung am Beginn des vierten Jahrhunderts.

      • 236 Seiten
      • 9 Lesestunden

      Die legislative Tätigkeit Konstantins des Großen im Privatrecht zeigt eine Abkehr von der klassischen römischen Rechtsordnung, die bis zu Diokletian fortgeführt wurde. Während Diokletians Reskripte eine umfassende Darstellung der Privatrechtsordnung bieten, sind Konstantins Gesetze auf punktuelle Neuerungen beschränkt. Dennoch lassen sich in seinen Konstitutionen zentrale Merkmale erkennen: ein starkes Bemühen um die Verwirklichung der rechtsgeschäftlichen Absicht und ein gleichzeitiges Streben nach Rechtssicherheit, das vor allem dem öffentlichen Interesse dient, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und zu beschleunigen.

      Utilitas Constantiniana.
    • 2020

      Actio de dolo

      Arglistklage im römischen Recht

      • 126 Seiten
      • 5 Lesestunden

      Die römische Arglistklage thematisiert das Ungleichgewicht zwischen theoretischem Potenzial und tatsächlicher Anwendung im Rechtssystem. Sie erfasst vorsätzlich verursachte Vermögensnachteile, einschließlich Schäden durch Leistungsverweigerung. Um Zirkelschlüsse zu vermeiden, stützen sich römische Juristen auf bereits bestehende Ansprüche, die als Grundlage für die Haftung dienen. Dadurch wird die Arglistklage zu einem Mittel für Analogieschlüsse im Recht.

      Actio de dolo
    • 2019

      Actio ad exhibendum

      Vorlegungsklage im römischen Recht.

      Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz.

      Actio ad exhibendum
    • 2019

      Die Rechtsprechung der kaiserlichen Kanzlei unter Diokletian ist gut überliefert und gilt als konservativ bis klassizistisch. Glaubt man der modernen Forschung, haben Diokletians Juristen das klassische römische Recht nachgerade krampfhaft gegen Einflüsse volksrechtlicher Vorstellungen aus den Provinzen des römischen Reichs verteidigt. Dieses Bild hält einer kritischen Überprüfung der Entscheidungen, die auf dem Gebiet des Schuldrechts ergangen sind, nicht stand: Hier zeigt sich die kaiserliche Kanzlei keineswegs gebunden an das klassische Recht, sondern entwickelt es in vielfacher Hinsicht weiter, und dies wiederum nicht in Auseinandersetzung mit volksrechtlichen Anschauungen, sondern im Bestreben nach Verfeinerung des überlieferten Rechtsstoffs. Einem äußeren Einfluss ist die diokletianische Rechtsprechung nur insofern ausgesetzt, als in ihr deutlicher als in den Schriften der klassischen Juristen die Spuren der Rechtspraxis zutage treten.

      Iuris prudentia Diocletiana
    • 2018

      Zum Werk Egal ob per Flug, per Bus, per Bahn, mit dem Schiff oder mit dem Auto, ob als Individualreise oder Pauschalreise, ob innerhalb von Deutschland oder ins Ausland, ob im Reisebüro oder per Internet gebucht, der Reisemarkt verzeichnet von Jahr zu Jahr Umsatzzuwächse. Mit der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie gilt es, das deutsche Recht an die Ziele und Vorgaben des EU-Rechts anzupassen. So werden insbesondere Regelungen für die bisher nur teilweise erfasste Buchung von Reisen über das Internet geschaffen. Bei der Regelung steht stets das möglichst hohe Verbraucherschutzniveau im Mittelpunkt. Die Angleichung der Rechtsvorschriften soll darüber hinaus Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigen. Die Erläuterungen der §§ 651a-651y BGB sowie zum EGBGB kommentieren zum einen ausführlich die am 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Neuregelungen. Ferner liegen mit dem Band Kommentierungen zu den Fahrgastrechteverordnungen Flug, Eisenbahn und Bus vor. Vorteile auf einen Blick - umfassende Darstellung des Rechtsgebiets - vollständige Kommentierung der Reform des Reisevertragsrechts - aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise Zielgruppe Für Reiseveranstalter, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Richter.

      BGB Reisevertrag §§ 651a-651y BGB, Art. 46c, 250-253 EGBGB, Fluggastrechte-VO
    • 2017

      Wissen und Wissensnormen

      Zur Behandlung von Organisationswissen im Bürgerlichen Recht.

      Die Frage, ob sich eine Organisation die Kenntnisse ihrer aktuellen oder ehemaligen Bediensteten zurechnen lassen muss, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, je nachdem, ob es um eine mögliche Haftung der Organisation oder darum geht, ob sich diese die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen muss. Diese Divergenz widerspricht dem Ansatz, die Wissenszurechnung einheitlich aus § 166 BGB und allgemeinen Erwägungen wie dem Gebot der Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen herzuleiten. Statt auf dieser Grundlage eine gemeinsame Lösung für alle Konstellationen zu suchen, gilt es vielmehr, das einheitliche Begründungsmuster aufzugeben. Die unterschiedliche Behandlung von Haftung und Verjährung ist gerechtfertigt, weil für beide Fälle unterschiedliche Zurechnungsnormen gelten. Sie sind strenger, wenn es um eine mögliche Haftung der Organisation geht, lassen eine Wissenszurechnung dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen zu, wenn es um eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Bindung der Organisation geht, wie sie auch bei der Verjährung im Raum steht.

      Wissen und Wissensnormen