Gratisversand in ganz Deutschland!
Bookbot

Bettina Graue

    Der deutsche und europäische öffentliche Dienst zwischen rechtlicher und faktischer Gleichberechtigung der Geschlechter
    Mutterschutzgesetz
    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    International - europäisch - regional
    Aufgaben, Grenzen und Perspektiven des Gender-Gedankens im Betriebsverfassungsgesetz
    • „ Die Reform des BetrVG im Jahr 2001 hat zu einer Verstärkung der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern sowohl im Betrieb als auch im Betriebsrat geführt. “ Der Reformprozess auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene ist dabei eingebettet in den kontinuierlichen europa- und verfassungsrechtlichen Fortschritt der Gleichstellung der Geschlechter, der sich nicht mehr nur auf spezifische Frauen- und Familienförderung beschränkt, sondern auch neue Steuerungsinstrumente wie das Gender Mainstreaming aufnimmt. „ Darüber hinaus ist der soziale Dialog zwischen den betrieblichen Akteuren und Akteurinnen ein weiterer Baustein des Diskriminierungsschutzes, den Betriebsräte zukünftig im Rahmen ihrer Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG nutzen sollten, um eine tragfähige betriebliche Gleichstellungspolitik i. S. d. neuen Antidiskriminie-rungsrechts aufzubauen. “ Dargestellt werden die europa- und verfassungsrechtlichen Gewährleistungen betrieblicher Frauen- und Familienförderung sowie die wichtigsten gesetzlichen Anknüpfungspunkte des BetrVG zur Minderheitengeschlechtsquote, Teilfreistellun-gen, Qualifizierung und Beratung des Betriebsrats, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten etc. Sie münden allesamt in freiwilligen Betriebsvereinbarungen, die für geschlechtsbedingte Benachteiligungen sensibilisieren, Diskriminierungen beseitigen und Frauen gezielt fördern helfen. " Aufgegriffen wird außerdem das Musterbeispiel einer Betriebsanalyse, die den tatsächlichen Handlungsbedarf im Betrieb aufdeckt und gleichzeitig Grundlage zur Erstellung eines (Muster-)Frauen- und Familienförderplans ist.

      Aufgaben, Grenzen und Perspektiven des Gender-Gedankens im Betriebsverfassungsgesetz
    • Der Dreiklang International - Europäisch - Regional steht für aktuelle politische und gesellschaftliche Ebenen der Veränderung, die von der Wissenschaft aus unterschiedlichen Perspektiven aufgegriffen werden. Zu nennen sind die Internationalisierung der Wirtschaft, der europäische Einigungsprozess und die Wechselwirkungen der beiden erstgenannten Bereiche mit der regionalen Entwicklung. Betont werden die Potentiale der integrativen Verflechtung. Der vorliegende Sammelband versteht sich als Versuch, die vielfältigen Forschungsleistungen auf diesem Gebiet zusammen zu führen und wird getragen vom Forschungsnetzwerk Wirtschaft - Recht - Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Beteiligt sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Forschung und Lehre des Mittelbaus. Wir diskutieren die Veränderungslinien sowohl in grundlagentheoretischer Richtung wie auch in konkreten Problemfeldern. Das Buch wendet sich damit an Dozentinnen und Dozenten, Praktikerinnen und Praktiker sowie Studierende.

      International - europäisch - regional
    • Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Erziehungsleistungen. Da im Prinzip alle in Deutschland lebenden Personen mit Kindern Elterngeld in Form von Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beanspruchen können, richtet sich dieser Gesetzesabschnitt an genau diese Zielgruppe. Daneben enthält das BEEG speziell für Arbeitnehmer geltende Vorschriften über die Elternzeit. Gemeint ist hier die unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, die Arbeitnehmer zum Zwecke der Kindererziehung einfordern können. Die Neuauflage berücksichtigt die Rechtsprechung bis Mai 2018 und alle Änderungen, die das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts auf den Weg gebracht hat. Die Kernthemen der Neuauflage: • Mehrarbeitsvergütung als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit • Entscheidung für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist bindend • Befristung der Urlaubsansprüche • Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bei Elternzeit Autorinnen: Dr. Bettina Graue, Juristin und Rechtsberaterin in der Arbeitnehmerkammer, Bremen Ariane Mandalka, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Schwegler Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

      Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    • Das Mutterschutzgesetz gewährleistet den Gesundheitsschutz von in einem Arbeitsverhältnis stehenden schwangeren oder stillenden Frauen. Die 2016 beschlossenen Neuregelungen passen den Mutterschutz an die heutige Realität an. Die wichtigsten Änderungen: Das neue Mutterschutzgesetz soll künftig auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten. Sie sollen selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in vollem Umfang beanspruchen oder während der Schutzzeit Prüfungen ablegen oder Hausarbeiten schreiben. Für die Mütter behinderter Kinder wird die Acht-Wochen-Frist, in der die Frauen nach der Geburt grundsätzlich nicht arbeiten dürfen, auf zwölf Wochen erhöht. Neu geschaffen wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Woche erfolgten Fehlgeburt. Der Kommentar erläutert alle Vorschriften des Mutterschutzgesetzes, nimmt Bezug auf die Verordnungen und die Verzahnungen zum Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht. Gerade diese Bezüge zu den übrigen Rechtsgebieten stellen beim Anwenden des Mutterschutzgesetzes eine Herausforderung dar. Im Focus: die Beschäftigungsverbote und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der betroffenen Frauen, der Sonderkündigungsschutz das Verwaltungsverfahren, das Bußgeldverfahren. Die Autorin: Dr. Bettina Graue, Juristin und Rechtsberaterin in der Arbeitnehmerkammer, Bremen.

      Mutterschutzgesetz
    • Die Arbeit widmet sich dem Rechtsvergleich der Frauenförderung im deutschen und europäischen öffentlichen Dienst. Die Fortschritte des deutschen und europäischen Gesetzgebers bei der Herstellung faktischer Gleichberechtigung der Geschlechter sind durch den Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG und der Art. 2, 3 Abs. 2, 13, 137 Abs. 1 und 141 EGV gekennzeichnet. Die beiden grundsätzlich getrennt voneinander funktionierenden öffentlichen Dienste übernehmen dabei eine Vorreiterrolle. Hier konnten nicht nur Gemeinsamkeiten, sondern auch deutliche Unterschiede festgestellt werden, denn im EÖD steht das Konzept des gender mainstreaming im Vordergrund, während der öffentliche Dienst Deutschlands in so gut wie allen Frauenförder- und Gleichstellungsgesetzen durch die klassischen Formen der Frauenförderung wie Zielvorgaben in Frauenförderplänen, leistungsabhängige Vorrangregelungen, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Einrichtung der Frauenbeauftragten geprägt ist. Jedoch verspricht nur das Nebeneinander von klassischer Frauenförderung und gender mainstreaming Motor der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu sein.

      Der deutsche und europäische öffentliche Dienst zwischen rechtlicher und faktischer Gleichberechtigung der Geschlechter