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Daniel Schwander

    Das Zürcher Handelsgericht und die branchenspezifische Zusammensetzung seines Spruchkörpers
    Die neue schweizerische Zivilprozessordnung
    Die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft - ausgewählte Probleme
    • Die vorliegende Textausgabe beinhaltet: - Die neu geschaffene, erste Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19.12.2008, die am 1.1.2011 in Kraft tritt; - das ebenfalls am 1.1.2011 in Kraft tretende revidierte Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; - die durch ZPO und revidiertes Lugano-Übereinkommen bedingten Anpassungen anderer Bundesgesetze: aufgeführt und ebenfalls per 1.1.2011 aktualisiert im Anhang 1 der ZPO; - nützliche Anmerkungen, u. a. präzise Fundstellenangaben sämtlicher nachträglicher Änderungen der ursprünglichen ZPO-Fassung sowie Hinweise auf bereits absehbare künftige Änderungen der ZPO; - ein ausführliches Stichwortregister, kombiniert für ZPO und Lugano-Übereinkommen.

      Die neue schweizerische Zivilprozessordnung
    • Die 1877 abgeschaffte deutsche Handelsgerichtsbarkeit, die ihre Wurzeln namentlich in Frankreich hat, lebt noch heute im Kanton Zürich fort. Dieser „kopierte“ nämlich diese Institution rund zehn Jahre vor ihrer Abschaffung in Deutschland. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Zürcher Handelsgerichts ist ein Kuriosum: Er besteht aus zwei Berufsrichtern sowie einer Mehrheit von drei nebenamtlich tätigen Laienrichtern, den sog. Handelsrichtern. Diese stammen jeweils aus dem Bereich, um den es beim konkreten Rechtsstreit geht (z. B. aus dem Bankenbereich bei einem bankrechtlichen Streit). Mit dieser gerichtsorganisatorischen Besonderheit, an der sich in der Schweiz heute kaum jemand zu stören scheint, setzt sich die vorliegende Studie grundlegend auseinander. Unter Rückgriff auf europäische Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zeigt der Autor auf, wie und in welchem Kontext sich diese Regelung entwickelte und warum sie gerade in der heutigen Zeit problematisch geworden ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und inwieweit der viel gepriesene Sachverstand der Handelsrichter nicht die Unabhängigkeit des Gerichts gefährdet oder zumindest den Anschein von Parteilichkeit erwecken kann. Auch im Zusammenhang mit der Wahl der Handelsrichter sowie der konkreten Ämterbesetzung deckt der Autor „Usanzen“ und Einflüsse auf, die rechtsstaatlichen Kriterien unserer Zeit kaum noch zu genügen vermögen und daher neu zu überdenken sind.

      Das Zürcher Handelsgericht und die branchenspezifische Zusammensetzung seines Spruchkörpers