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Das Zürcher Handelsgericht und die branchenspezifische Zusammensetzung seines Spruchkörpers

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Die 1877 abgeschaffte deutsche Handelsgerichtsbarkeit, die ihre Wurzeln namentlich in Frankreich hat, lebt noch heute im Kanton Zürich fort. Dieser „kopierte“ nämlich diese Institution rund zehn Jahre vor ihrer Abschaffung in Deutschland. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Zürcher Handelsgerichts ist ein Kuriosum: Er besteht aus zwei Berufsrichtern sowie einer Mehrheit von drei nebenamtlich tätigen Laienrichtern, den sog. Handelsrichtern. Diese stammen jeweils aus dem Bereich, um den es beim konkreten Rechtsstreit geht (z. B. aus dem Bankenbereich bei einem bankrechtlichen Streit). Mit dieser gerichtsorganisatorischen Besonderheit, an der sich in der Schweiz heute kaum jemand zu stören scheint, setzt sich die vorliegende Studie grundlegend auseinander. Unter Rückgriff auf europäische Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zeigt der Autor auf, wie und in welchem Kontext sich diese Regelung entwickelte und warum sie gerade in der heutigen Zeit problematisch geworden ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und inwieweit der viel gepriesene Sachverstand der Handelsrichter nicht die Unabhängigkeit des Gerichts gefährdet oder zumindest den Anschein von Parteilichkeit erwecken kann. Auch im Zusammenhang mit der Wahl der Handelsrichter sowie der konkreten Ämterbesetzung deckt der Autor „Usanzen“ und Einflüsse auf, die rechtsstaatlichen Kriterien unserer Zeit kaum noch zu genügen vermögen und daher neu zu überdenken sind.

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Das Zürcher Handelsgericht und die branchenspezifische Zusammensetzung seines Spruchkörpers, Daniel Schwander

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2009
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