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Markus Wanger

    28. August 1955
    Die liechtensteinische Aktiengesellschaft
    Kunst & Recht
    Steuergesetz (SteG) 2011
    Betriebsansiedelung und Unternehmensgründung in Liechtenstein
    Besteuerung von Unternehmen und Privatvermögensgesellschaften (PVG) in Liechtenstein
    Die Liechtensteinische Stiftung Art. 552 § 1 - 41 PGR
    • 2011

      Stiftungen bilden einen wichtigen Teil des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes. Die liechtensteinischen Richter, Anwälte und Treuhänder verfügen über ein breit gefächertes Spezialwissen im Stiftungsrecht und bieten für eine entsprechende Rechtsentwicklung Gewähr. Das liberale Stiftungsrecht in Liechtenstein bietet die verschiedensten Arten von Stiftungen, etwa die öffentlich-rechtliche Stiftung, die kirchliche Stiftung, die reine Familienstiftung, die gemischte Familienstiftung, die Unternehmensstiftung, die Personalfürsorgestiftung und andere. Mit der Stiftungsgründung wollen die Gründer Vermögenswerte für private oder gemeinnützige Zwecke widmen. Daneben gibt es aber auch noch andere ausdrücklich normierte Gründe, etwa das Zusammenhalten von Familienvermögen oder Sammlungen oder auch die Unterstützung von sozial schwächeren oder behinderten Personen. Die neuen liechtensteinischen Vorschriften bezüglich Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung gelten selbstverständlich auch für die Stiftungen. Die Vorschriften sind äußerst streng und werden von den Behörden kontinuierlich überwacht. Die Bestimmung, den Kunden und Vertragspartner jederzeit kennen zu müssen (know your customer), führt dazu, dass sich niemand mehr mit unlauterer Absicht einer Stiftung bedienen kann.

      Die Liechtensteinische Stiftung Art. 552 § 1 - 41 PGR
    • 2011

      Dieses Kompendium soll einen ersten Einblick in die Besteuerung vonm Unternehmen und Privatvermögensgesellschaften (PVG) in Liechtenstein geben. Das alte Steuerrecht basierte auf einem Gesetz aus den 60er Jahren. Seit vielen Jahren wurde über ein neues und modernes Steuerrecht diskutiert. Nun ist dieses per 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Das neue Steuergesetz ist für Liechtenstein sehr wichtig, soll es doch die verlorene Wettbewerbsfähigkeit im Steuerbereich wieder herstellen und Liechtenstein auf dem Weg in die Onshore-Zeit begleiten. Nach der neuen liechtensteinischen Terminologie wird es neu keine Sitzgesellschaften mehr geben. Dieser Begriff ist aus dem Steuerrecht verbannt. Das neue Steuergesetz stellt eine Totalrevision dar und garantiert Liechtenstein ein international attraktives Steuerrecht unter Einhaltung der europäischen Vorgaben. Die steuerpflichtigen juristischen Personen unterliegen nur noch der Ertragssteuer. Der Steuersatz wird mit 12.5 % einheitlich festgesetzt. Das neue Steuergesetz wird Liechtenstein für Industriebetriebe, Betriebsansiedelungen und Holdingstrukturen interessant machen. Auch Banken und Versicherungen profitieren vom neuen Steuergesetz. Vorteilhaft wäre es, wenn weitere Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen würden.

      Besteuerung von Unternehmen und Privatvermögensgesellschaften (PVG) in Liechtenstein
    • 2011

      Diese Publikation soll eine erste Einführung für all jene sein, die eine Betriebsansiedelung oder Gründung einer Firma in Liechtenstein planen. Auch wer eine Wohnsitznahme in Liechtenstein plant, findet wichtige Information. Neben einem historischen Abriss wird auf jene Gesetzesgebiete eingegangen, mit denen die Unternehmen und Unternehmer, oft in Berührung kommen. In den letzten Jahren wurde Liechtenstein nicht nur als Finanzplatz immer bedeutender, sondern auch im Hinblick auf Betriebsansiedlungen. Dies hängt nicht zuletzt eng mit der Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im EWR und der Öffnung im Bereich des Steuerrechtes zusammen. Mit dem neuen Steuergesetz bietet Liechtenstein ein steuerliches Umfeld wie es kaum eine andere Industrienation heute bietet. Wer seinem Betrieb in Liechtenstein ansiedeln möchte, stellt sich nicht nur Fragen über wirtschaftliche und steuerliche Themen, sondern auch ganz allgemein über Liechtensteins Geschichte, Geographie, politische Verhältnisse und die Volkswirtschaft. Diese Abhandlung soll all jenen einen ersten Eindruck über Liechtenstein geben, welche sich für das Geschäftsleben in Liechtenstein interessieren. Sie soll aber den Leser nicht hindern, vertiefende Literatur über Liechtenstein zu konsultieren.

      Betriebsansiedelung und Unternehmensgründung in Liechtenstein
    • 2011

      Steuergesetz (SteG) 2011

      • 836 Seiten
      • 30 Lesestunden

      Dieser erste Kommentar über das Liechtensteinische Steuerrecht behandelt Artikel für Artikel die Bestimmungen des neuen Liechtensteinischen Steuerrechtes. Mit dem neuen Gesetz verfügt Liechtenstein über ein attraktives, wettbewerbs- und leistungsfähiges Steuerrecht. Die Senkung der Erwerbssteuer für juristische Personen (Körperschaftsteuer) auf einen Steuersatz von 12.5% macht Liechtenstein für neue Betriebsansiedelungen, Industrie- und Handelsbetriebe interessant. Banken und Versicherung profitieren von einem der weltweit niedrigsten Steuersätze. Mit dem gewinnreduzierenden Eigenkapital-Zinsabzug erfolgt eine weitere Reduktion der Steuern. Der Abzug für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten und die Gruppenbesteuerung sind weitere Vergünstigungen. Privatvermögensstrukturen zahlen nur eine Minimalsteuer von 1 200 Franken und werden steuerlich nicht veranlagt (vorbehaltlich der Genehmigung durch die EFTA Überwachungsbehörde (ESA), welche die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem europäischen Beihilfeverbot zu überprüfen hat). Auch natürliche Personen profitieren. Die Schenkungs- und die Erbschaftssteuer wurden abgeschafft. Für zuziehende Ausländer gibt es die Möglichkeit einer Aufwandbesteuerung (Rentnersteuer). Eine Einkommensbesteuerung entfällt für diese gänzlich. Der Kommentar enthält neben den steuerrechtlichen Bestimmungen die wichtigsten anderen anwendbaren Bestimmungen.

      Steuergesetz (SteG) 2011
    • 2010
    • 2010

      Neben Stiftungen und Anstalten sind Aktiengesellschaften in Liechtenstein eine oft gewählte Art einer Verbandsperson. Die Bedeutung von Anstalten hat sie allerdings nie erreicht. Dies liegt am höheren Mindestkapital, der Couponsteuer, den Rechnungslegungsvorschriften und anderen Formalismen, die mit der Aktiengesellschaft einhergehen. Oft wird die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt, wenn die Aktiengesellschaft international tätig sein soll. Die Reputation ist grösser und dementsprechend die Reputation. Es ist kaum zu erwarten, dass das neue Steuerrecht, welches ab 1. Januar 2011 in Kraft treten soll und eine Einheitssteuer („Flat Tax Rate“) einführt, diesen Umstand ändern wird.

      Die liechtensteinische Aktiengesellschaft
    • 2010

      Liechtenstein kennt als einziges kontinentaleuropäisches Land das Institut der Treuhänderschaft (Common Law Trust). Im Gegensatz zum angelsächsischen Trust gelten jedoch einige Einschränkungen im liechtensteinischen Recht nicht, insbesonders nicht das Verbot der Ansammlung der Erträgnisse (accumulation) und die Begrenzung auf eine bestimmte Zeit (Rule against Perpetuities). Die anderen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen kennen ähnliche Treuhandverhältnisse, meist unter der Bezeichnung der fiduziarischen Rechtsverhältnisse. Diese unterliegen jedoch in den meisten Fällen dem Auftragsrecht. Die Bestimmungen über die Treuhänderschaft verweisen an vielen Stellen auf die Vorschriften über das Treuunternehmen, zum Teil auch auf die Vorschriften über den Auftrag und über die Bestimmungen bei Familienstiftungen.

      Die liechtensteinische Treuhänderschaft (Trust)
    • 2010

      Diese Publikation soll eine erste Einführung für all jene geben, die eine Betriebsansiedelung in oder die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Liechtenstein planen. Neben einem historischen Abriss wird auf jene Gesetzesgebiete eingegangen, mit denen die Unternehmen, aber auch die Unternehmer, oft in Berührung kommen. Seit mehr als 25 Jahren berate ich Klienten im Bereich des Wirtschafts- und Gesellschaftsrechts. In den letzten Jahren wurde Liechtenstein nicht nur als Finanzplatz immer bedeutender, sondern auch im Hinblick auf Betriebsansiedlungen. Dies hängt nicht zuletzt eng mit der Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im EWR und der Öffnung im Bereich des Steuerrechtes zusammen. Wer sich mit seinem Betrieb in Liechtenstein ansiedeln möchte, stellt sich nicht nur Fragen über wirtschaftliche und steuerliche Themen, sondern auch ganz allgemein über Liechtensteins Geschichte, Geographie, politische Verhältnisse und die Volkswirtschaft. Diese Abhandlung soll all jenen einen ersten Eindruck über Liechtenstein geben, welche sich für das Geschäftsleben in Liechtenstein interessieren. Sie soll aber den Leser nicht hindern, vertiefende Literatur über Liechtenstein zu konsultieren.

      Unternehmensgründung in Liechtenstein
    • 2010

      Dr. iur. Markus H. Wanger, Rechtsanwalt, FCIArb, TEP, MIoD* 1955; Studium der Rechtswissenschaften in Innsbruck. Doktorat 1991. Gründer der international tätigen Wirtschaftskanzlei WANGER in Vaduz, Liechtenstein, mit Niederlassungen im Ausland. Markus H. Wanger ist Fellow of the Chartered Institute of Arbitrators (FCIArb), London und Mitglied vieler internationaler Fachorganisationen, insbesonders auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Markus Wanger war Rekursrichter der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und ist Mitglied der Prüfungskommission für Rechtsanwälte, war Dozent für liechtensteinisches Gesellschafts- und Steuerrecht an der HTW - Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Chur-Samedan, Schweiz und ist Arbitrator beim Court of Arbitration for Sports, Lausanne, (CAS). Markus H. Wanger ist Chairman von WANGER Wirtschaftstreuhand AG, einem international tätigen Wirtschaftstreuhand-Unternehmen, tätig im Wirtschaftsberatungs- und Finanzdienstleistungsbereich. Markus H. Wanger ist der Begründer der Schriftenreihe: „Kommentare und Abhandlungen zum liechtensteinischen und internationalen Recht“, Autor „Liechtensteinisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht“, sowie Co-Autor der Publikation „Foundations in Europe“ (Bertelsmann Verlag, 2000) und weiterer zahlreicher Fachpublikationen. Als Vortragender bei internationalen Seminaren und Fachautor ist Markus H. Wanger einem internationalen Fachpublikum bekannt.

      Das liechtensteinische Schiedsgerichtsrecht
    • 2010

      Die liechtensteinische Anstalt

      • 317 Seiten
      • 12 Lesestunden

      Dr. iur. Markus H. Wanger, Rechtsanwalt, FCIArb, TEP, MIoD* 1955; Studium der Rechtswissenschaften in Innsbruck. Doktorat 1991. Gründer der international tätigen Wirtschaftskanzlei WANGER in Vaduz, Liechtenstein, mit Niederlassungen im Ausland. Markus H. Wanger ist Fellow of the Chartered Institute of Arbitrators (FCIArb), London und Mitglied vieler internationaler Fachorganisationen, insbesonders auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Markus Wanger war Rekursrichter der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und ist Mitglied der Prüfungskommission für Rechtsanwälte, war Dozent für liechtensteinisches Gesellschafts- und Steuerrecht an der HTW - Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Chur-Samedan, Schweiz und ist Arbitrator beim Court of Arbitration for Sports, Lausanne, (CAS). Markus H. Wanger ist Chairman von WANGER Wirtschaftstreuhand AG, einem international tätigen Wirtschaftstreuhand-Unternehmen, tätig im Wirtschaftsberatungs- und Finanzdienstleistungsbereich. Markus H. Wanger ist der Begründer der Schriftenreihe: „Kommentare und Abhandlungen zum liechtensteinischen und internationalen Recht“, Autor „Liechtensteinisches Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht“, sowie Co-Autor der Publikation „Foundations in Europe“ (Bertelsmann Verlag, 2000) und weiterer zahlreicher Fachpublikationen. Als Vortragender bei internationalen Seminaren und Fachautor ist Markus H. Wanger einem internationalen Fachpublikum bekannt.

      Die liechtensteinische Anstalt