Zum WerkDer Einsatz von Künstlicher Intelligenz in diversen Bereichen des Alltags nimmt stetig zu.Mit den praktischen Möglichkeiten gehen auch viele rechtliche Fragen einher, auf die die KI-VO Antworten geben soll.Die Europäische Kommission hatte im April 2021 einen ersten Vorschlag für einen Verordnungsentwurf vorgestellt. Nach vielen Verhandlungen haben Kommission, Parlament und Rat im Dezember 2023 den sogenannten Trilog abgeschlossen.2024 wurde die Verordnung verabschiedet. Sobald die KI-VO in Kraft tritt, ist sie das erste umfassende Regelwerk zur Künstlichen Intelligenz weltweit und käme in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne weiteren Umsetzungsakt, zur Anwendung.Dieser Großkommentar erläutert sämtliche Vorschriften der KI-VO ausführlich, strukturiert und gut verständlich. Er geht wissenschaftlich in die Tiefe und stellt dennoch einen engen Praxisbezug her. Dank komprimierter Einleitung durch die Herausgebenden finden die Leserinnen und Leser einen schnellen Zugang zu dieser komplexen Rechtsmaterie.Vorteile auf einen Blick ausführliche Kommentierung aller Normen der KI-VO übersichtlich aufbereitet wissenschaftlich fundiert und gleichzeitig praxisnah dank vieler Beispiele stellenweise Erläuterungen zu Überschneidungen bzw. Abgrenzbarkeit zu anderen Regelwerken, etwa zur DS-GVO. ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft, insbesondere mit Schwerpunkt IT- und Daten(schutz)recht, Richterschaft, Mitarbeitende in Behörden, Datenschutzbeauftragte, Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, Compliance-Beauftragte, NGOs und alle Interessierten.
Christiane Wendehorst Reihenfolge der Bücher






- 2024
- 2016
- 2016
Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte und einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Waren veröffentlicht. Beide Richtlinienvorschläge folgen dem Konzept der Vollharmonisierung und sind ein wichtiger Baustein in der Strategie für einen Digitalen Binnenmarkt. In diesem Band werden beide Vorschläge einer ersten kritischen Analyse aus österreichischer Sicht unterzogen. Mit Beiträgen von Peter Csoklich, Ulrike Docekal, Wolfgang Faber, Bernhard A. Koch, Georg E. Kodek, Elisabeth Lovrek, Brigitta Lurger, Huberta Maitz-Straßnig, Beate Pirker-Hörmann, Christiane Wendehorst, Alexander Winkler und Brigitta Zöchling-Jud.
- 2014
- 2010
Am 11. 6. 2010 trat das Darlehens- und Kreditrechtsänderungsgesetz – DaKRÄG – in Kraft, mit dem die RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge in Österreich umgesetzt wird. Das Kernstück bildet das neue VerbraucherkreditG. Weiters erfolgen eine umfängliche Neuregelung des ABGB-Darlehensrechts sowie Anpassungen in mehreren Gesetzen, wie zB KSchG, MaklerG und BWG. Der neue MKK enthält bereits eine ausführliche Kommentierung des VerbraucherkreditG sowie der ABGB-Darlehensbestimmungen unter Berücksichtigung der Materialien und der zugrundeliegenden RL, gibt aber auch Antwort auf die Frage der Anwendbarkeit alter Judikaturlinien.
- 1999
Anspruch und Ausgleich
Theorie einer Vorteils- und Nachteilsausgleichung im Schuldrecht
An verschiedenen Stellen begegnen uns Mechanismen der Vorteils- und Nachteilsausgleichung, deren Konturen bei genauerer Betrachtung verschwommen erscheinen. Ist die compensatio lucri cum damno wirklich ein eigenständiges Rechtsinstitut oder Teil der Schadensberechnung? Kann man bei § 818 III BGB von einer Nachteilsausgleichung sprechen, oder fehlt es an einer Bereicherung? Auch das Problem der Beachtlichkeit von Reserveursachen könnte ein Aspekt der Vorteilsausgleichung sein. Geht es im gesamten Schuldrecht nicht letztlich um den Ausgleich von Zuviel und Zuwenig, sodass Vorteils- und Nachteilsausgleichung nicht isolierbare Phänomene sind? Christiane Wendehorst definiert auf Basis ihres 'Allokatorischen Modells' einen spezifischen Vorteils- und Nachteilsbegriff und postuliert, dass den Entwicklungen des Schuldrechts, die auf den Ausgleich dieser Vorteile und Nachteile abzielen, ein allgemeines Rechtsprinzip zugrunde liegt. Dieses 'Statikprinzip' kann als privatrechtliches Korrelat zum verfassungsrechtlichen Übermaßverbot verstanden werden und zeigt Parallelen zum Formalprinzip der aristotelischen iustitia correctiva. Beispiele für dieses Rechtsprinzip sind die klassische Vorteilsausgleichung, die Saldotheorie, der Verlustausgleich zugunsten des redlichen Kondiktionsschuldners, die Erstattung von Begleitschäden eines Geschäftsführers sowie die Haftung auf den Verletzergewinn im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht.
