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Anette Grünewald

    Das vorsätzliche Tötungsdelikt
    Reform der Tötungsdelikte
    Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar/§§ 211-231
    Zivilrechtlich begründete Garantenpflichten im Strafrecht?
    • Die Autorin thematisiert die problematische Übertragung zivilrechtlicher Pflichten auf das Strafrecht zur Begründung von Garantenpflichten. Sie zeigt auf, dass die Kriterien und Argumentationsfiguren, die im Strafrecht zur Bildung von Garantenpflichten herangezogen werden, denjenigen im Zivilrecht ähneln. Im Zivilrecht betreffen diese vor allem deliktische Verkehrssicherungspflichten, (quasi-)vertragliche Handlungspflichten und Pflichten des Familienrechts. Es wird untersucht, ob und inwieweit diese Übertragung zulässig ist und unter welchen Bedingungen die Pflichtbegründungen in beiden Rechtsbereichen divergieren. Anette Grünwald entwickelt zunächst den zugrunde liegenden Rechts- bzw. Rechtspflichtbegriff, orientiert an der (Rechts-)Philosophie des deutschen Idealismus, insbesondere den Positionen Kants und Hegels. Dieser Rechtsbegriff hat eine negative Fassung, wobei die Pflicht, andere nicht zu verletzen, je nach Situation auch Handlungen erfordern kann. Die im Zivilrecht üblichen Zurechnungsprinzipien stimmen jedoch nicht mit diesem Rechtsbegriff überein, da soziale und (volks)wirtschaftliche Überlegungen die Pflichtbildung beeinflussen und die Schadenshaftung oft über eine strikte Verhaltenshaftung hinausgehen. Die Übertragung zivilrechtlicher Pflichten auf das Strafrecht zur Begründung von Garantenpflichten ist daher kritisch zu betrachten. Abschließend werden Leitlinien skizziert, die die Herleitung strafrechtlicher Gar

      Zivilrechtlich begründete Garantenpflichten im Strafrecht?
    • Der Leipziger Kommentar setzt auch in der nunmehr 13. Auflage die Maßstäbe für die materielle Strafrechtswissenschaft. In 20 Bänden beleuchtet das hochkarätige Autorenteam das Strafgesetzbuch sowie das Völkerstrafgesetzbuch in allen Facetten und mit bemerkenswerter Tiefe und lässt keine Frage unbeantwortet. Auf der Suche nach umfassender Information und wegweisenden Kommentierungen wird man hier fündig. Von der Entstehungsgeschichte bis zu Reformfragen, über rechtsvergleichende Darstellungen bis hin zur Erläuterung verwandter Rechtsgebiete wie der Kriminologie und unter Einschluss des Völkerstrafrechts findet der Benutzer eine erschöpfende Darstellung und wissenschaftliche Aufarbeitung der gesamten Materie. Er gibt den gegenwärtigen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur vollständig wieder und zeigt Wege für die Lösung auch umstrittener rechtlicher Fragen auf. So bietet der Kommentar Hilfe zur Lösung auch entlegener Probleme, die andere Werke kaum berücksichtigen. Band 11 kommentiert die Vorschriften des Sechzehnten und Siebzehnten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (§ 211 bis § 231 StGB), deren Gegenstand die Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit sind.

      Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar/§§ 211-231
    • Reform der Tötungsdelikte

      Plädoyer für ein Privilegierungskonzept

      Über die Reformbedürftigkeit der Tötungsdelikte, insbesondere des Mordparagrafen, besteht in der Strafrechtswissenschaft seit Jahrzehnten ein Konsens. Desgleichen besteht Einigkeit darüber, dass die in § 211 StGB absolut angeordnete lebenslange Freiheitsstrafe in vielen Fällen keine adäquate Sanktion darstellt. Darüber hinaus gehen die Auffassungen aber auseinander. Anette Grünewald zeigt, weshalb sich Mord als eine Erschwerungsnorm, sei es als Qualifikationstatbestand oder in Form von Regelbeispielen, nicht überzeugend begründen lässt, und plädiert für ein Privilegierungsmodell. Danach ist Mord die einfache vorsätzliche Tötung und damit zugleich der Grundtatbestand, während der Totschlag eine Privilegierung darstellt.

      Reform der Tötungsdelikte
    • Das vorsätzliche Tötungsdelikt

      • 432 Seiten
      • 16 Lesestunden

      Die Handhabung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) und seine Abgrenzung zum Totschlag erweisen sich als höchst unbefriedigend. Dies ist umso misslicher, als § 211 StGB die Höchststrafe, lebenslange Freiheitsstrafe, zwingend anordnet. So existiert weder ein überzeugendes Abgrenzungskonzept, noch stellt die zunehmend favorisierte restriktive Interpretation der Einzelmerkmale des Mordtatbestands eine überzeugende Lösung dar. Über die Reformbedürftigkeit der Tötungstatbestände gibt es seit langem einen Konsens, aber nicht darüber, wie eine solche Reform aussehen könnte. Anette Grünewald untersucht, wie sich das vorsätzliche Tötungsdelikt dogmatisch und normativ schlüssig voneinander abstufen lässt. Dem zugrunde gelegten freiheitstheoretischen Ansatz entsprechend lässt sich eine solche Abstufung nur mit Kriterien leisten, die sich als spezifisch rechtliche und nicht nur als sittliche oder moralische ausweisen lassen.

      Das vorsätzliche Tötungsdelikt