Das vorsätzliche Tötungsdelikt
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Die Handhabung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) und seine Abgrenzung zum Totschlag erweisen sich als höchst unbefriedigend. Dies ist umso misslicher, als § 211 StGB die Höchststrafe, lebenslange Freiheitsstrafe, zwingend anordnet. So existiert weder ein überzeugendes Abgrenzungskonzept, noch stellt die zunehmend favorisierte restriktive Interpretation der Einzelmerkmale des Mordtatbestands eine überzeugende Lösung dar. Über die Reformbedürftigkeit der Tötungstatbestände gibt es seit langem einen Konsens, aber nicht darüber, wie eine solche Reform aussehen könnte. Anette Grünewald untersucht, wie sich das vorsätzliche Tötungsdelikt dogmatisch und normativ schlüssig voneinander abstufen lässt. Dem zugrunde gelegten freiheitstheoretischen Ansatz entsprechend lässt sich eine solche Abstufung nur mit Kriterien leisten, die sich als spezifisch rechtliche und nicht nur als sittliche oder moralische ausweisen lassen.
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Das vorsätzliche Tötungsdelikt, Anette Grünewald
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2010
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- Titel
- Das vorsätzliche Tötungsdelikt
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Anette Grünewald
- Verlag
- Mohr Siebeck
- Erscheinungsdatum
- 2010
- ISBN10
- 3161500121
- ISBN13
- 9783161500121
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Die Handhabung des Mordparagrafen (§ 211 StGB) und seine Abgrenzung zum Totschlag erweisen sich als höchst unbefriedigend. Dies ist umso misslicher, als § 211 StGB die Höchststrafe, lebenslange Freiheitsstrafe, zwingend anordnet. So existiert weder ein überzeugendes Abgrenzungskonzept, noch stellt die zunehmend favorisierte restriktive Interpretation der Einzelmerkmale des Mordtatbestands eine überzeugende Lösung dar. Über die Reformbedürftigkeit der Tötungstatbestände gibt es seit langem einen Konsens, aber nicht darüber, wie eine solche Reform aussehen könnte. Anette Grünewald untersucht, wie sich das vorsätzliche Tötungsdelikt dogmatisch und normativ schlüssig voneinander abstufen lässt. Dem zugrunde gelegten freiheitstheoretischen Ansatz entsprechend lässt sich eine solche Abstufung nur mit Kriterien leisten, die sich als spezifisch rechtliche und nicht nur als sittliche oder moralische ausweisen lassen.