In sechzehn Beiträgen versucht der Bielefelder Rechtsphilosoph Wolfgang Schild (geb. 1946), die Philosophie Georg Wilhelm Friedrich Hegels (1770–1831) für heutige Fragen der Theorie von Staat und Recht aufzuarbeiten und weiterzudenken. So finden sich neben der Klärung des nicht-juristischen Begriffs des „Rechts“ (als „Dasein der Freiheit“) bei Hegel Ausführungen zu Person, Eigentum, Vertrag, Vergeltung und Strafe, Zurechnung, „Notrecht“, Gericht, Staat (und dessen Verhältnis zur Religion) und Weltstaat (im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsethos). In zwei Beiträgen wird die Fortentwicklung der Thesen Hegels zur Monarchie und zu den Geschworenengerichten bei den Hegel-Schülern Eduard Gans (1797–1839) und Karl Ludwig Michelet (1801–1893) aufgezeigt. Ein Beitrag vergleicht das System Hegels mit den ästhetischen Ausführungen bei Richard Wagner (1813–1883). In einem geschichtsphilosophischen Beitrag wird schließlich Hegels Sicht auf Napoleon Bonaparte (1769–1821) dargestellt.
Kaum eine Epoche löst derart gemischte Gefühle aus wie das Mittelalter. Der renommierte Rechtswissenschaftler Wolfgang Schild bringt uns die Weltsicht der damaligen Zeit nahe, in der das Recht als Teil der Schöpfungsordnung des christlichen Gottes verstanden wurde. Die vielfältigen Aspekte dieses früheren Rechts – von den Verfahrensarten, Gottesurteilen, und Folterungen bis zu den Hinrichtungszeremonien – beschreibt er eindrucksvoll und belegt diese mit Abbildungen alter Handschriften und Druckwerke. Ausstattung: über 100 farbige und s/w Abbildungen
Die Sammlung von vierzehn Beiträgen bietet eine tiefgehende Analyse der Themen Staat und Recht in Wagners Werk. Der Autor, ein angesehener Rechtsphilosoph, nutzt eine rechtswissenschaftliche Methodik, um Wagners Ansichten, wie das Menschenrecht und die Staatsverfassung als Kunstleben, zu beleuchten. Besondere Beachtung finden auch die theoretischen Schriften Wagners, etwa in den Kontexten von Hegel und dem Gralsmotiv. Die Interpretationen eröffnen neue Perspektiven und zeigen Wagners Facetten als "denkenden Künstler", insbesondere in der Betrachtung von "Meistersinger" als NS-Festoper.
Wie in meiner 'Alten Gerichtsbarkeit' (1980, 2.Aufl.1985) wird auch in diesem
Buch der Versuch unternommen, wesentliche Inhalte des Strafrechtslebens des
Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit in einem Zusammenspiel von Text und
Bildern nachzuzeichnen und auch den nicht juristisch gebildeten, aber
historisch Interessierten einen Einblick in die geistigen Grundlagen der
damaligen Zeit zu geben. Insofern kann man von einer 3., aber völlig neu
geschriebenen und konzipierten Auflage der 'Alten Gerichtsbarkeit' sprechen;
der Titel dieses Buches ist vom Verlag vorgegeben worden. Es ist oft
schwierig, den geistigen Hintergrund mancher der geschilderten
Rechtshandlungen zu verstehen. Aber gerade auch deshalb ist die Konfrontation
mit einer für uns heute fremden Welt faszinierend. Dabei gilt es immer im
Blick zu haben, dass die damals Lebenden nicht kindlich naiv aufgefasst werden
dürfen, wozu allerdings die vielen bunten zeitgenössischen Bilder verführen
könnten. Deshalb ist ausdrücklich festzuhalten, dass diese Menschen ebenso
denkende und handelnde Subjekte waren wie wir heute, auch wenn sie sich in ein
anderes, für sie verbindliches Weltbild eingebunden sahen, mit dessen
Darstellung daher auch dieses Buch beginnt.§Text und Bilder konzentrieren sich
auf Rechtshandlungen, weshalb meist Illustrationen aus Rechtstexten des
deutschsprachigen Raumes herangezogen werden. Es finden sich nur wenige
Abbildungen aus der 'schönen Kunst' (die der Interessierte in meinem Buch
'Bilder von Recht und Gerechtigkeit' [1995] genießen kann). Ebenso sind keine
Gegenstände der Rechtlichen Volkskunde aufgenommen. Dabei ist ein Hinweis
angebracht. Die 'Quellen', aus denen wir heute auf das frühere Recht(-sleben)
schließen, waren manchmal als Fälschungen angelegt, wurden aber auch oft in
Erinnerung geschrieben und daher verändert. Einiges wurde verzerrt und
übertrieben, wie im konfessionellen Kampf die Tradition des jeweiligen Gegners
oder im Bemühen, die Vergangenheit besonders finster und die Gegenwart
strahlend 'aufgeklärt' erscheinen zu lassen. Ich habe mich bemüht, nur
verlässliche Quellen heranzuziehen. Auf einige Fälschungen bin ich im
jeweiligen Zusammenhang eingegangen. Dazu kommt die allgemeine Schwierigkeit,
dass viele Rechtsquellen, vor allem, wenn sie - wie die Flugblätter -
bebildert sind, sich auf auffallende Einzelfälle beziehen, weshalb es
gefährlich ist, aus ihnen auf Allgemeines und damit auf 'das' damalige Recht
zu schließen. Ich habe versucht, dieser Gefahr durch die Einordnung in die
geistigen Zusammenhänge zu entgehen. Seit dem ersten Erscheinen der 'Alten
Gerichtsbarkeit' im Jahre 1980 sind 30 Jahre vergangen; und damit eine lange
Zeit für Lektüre, für eigene Forschungen und für viele Lehrveranstaltungen und
Vorträge. Dadurch haben sich manche Thesen bestärkt und verfestigt, manches
wurde als Irrtum erkannt und daher nun verändert, vieles wurde neu entdeckt.
Auch die technischen Möglichkeiten, ein solches Buch in der Einheit von Text
und überwiegend farbigen Abbildungen zu machen, haben sich seit 1980
wesentlich verbessert. Ebenso haben sich die Möglichkeiten der Recherche im
Internet in einer fast unglaublichen Weise erweitert, diese sind dadurch
einerseits erschwert, andererseits gewaltig erleichtert.§Mein ganz besonderer
Dank gilt den Mitarbeitern in den Archiven, Museen und Bibliotheken. Stets
waren sie bemüht, meine Anfragen und Bilderwünsche schnell zu erfüllen. Vor
allem möchte ich Claus Hilschmann und Thomas Holzner für die sehr gute
Zusammenarbeit bei der Gestaltung der einzelnen Seiten herzlich Dank sagen.
Wenn dies ein trotz des oft grausigen Inhalts überzeugendes Buch geworden ist,
ist dies auch ihr Werk.§§Ich widme dieses Buch meiner Ehefrau. Wolfgang
Schild§§Das christlich-religiöse Rechtsverständnis§§Das heute geltende
Strafrecht findet man in den staatlichen Gesetzen, die von Staatsorganen
angewendet und von wissenschaftlich ausgebildeten Juristen interpretiert un
Die heute herrschende Interpretation des § 25 StGB stellt für die Täterschaft auf das Kriterium der Tatherrschaft ab. In neueren Arbeiten wird diese Auffassung zunehmend kritisch diskutiert. Dabei wird gerne übersehen, dass es mehrere Varianten dieser Theorie gibt. In diesem Buch werden die Begründer der Tatherrschaftslehre ebenso dargestellt wie die heute vertretenen Tatherrschaftslehren in Theorie und Rechtsprechung. Eine Weiterführung des Herrschaftsgedankens stellt den Abschluss dar.
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21) regeln ein Problem, das über den juristischen Diskurs hinausgeht. Die Frage der Freiheit und Verantwortlichkeit des Menschen interessiert die Philosophie ebenso wie die Sozialwissenschaften, die sich mit Zuschreibungsfragen beschäftigen, von den Disziplinen der vor Gericht als Sachverständigen herangezogenen Mediziner und Psychologen ganz abgesehen. Das Buch, das die 1990 erstmals veröffentlichten Ausführungen im Alternativ-Kommentar wieder der Diskussion vorlegt, zeigt den weltanschaulichen Streit in der Entstehungsgeschichte dieser Paragraphen, der zu einer Formulierung führte, die mit den herkömmlichen Mitteln der juristischen Auslegung nicht bewältigt werden kann. Der Verfasser stellt diese Interpretationsschwierigkeiten heraus und legt den Versuch einer philosophischen Grundlegung der „Geisteskrankheiten“ als der psychischen Gestalten formeller Unfreiheit vor.
Allmählich hat sich herumgesprochen, daß Richard Wagner mit seinem „Ring des Nibelungen“ nicht als der Staatskünstler Ludwigs II. auftrat, obwohl das Werk als Ganzes im Jahre 1876 zur Uraufführung kam. Im Gegenteil stammt das Textbuch aus seiner revolutionären Zeit, wurde von ihm ab 1848 in Dresden und dann nach der Flucht ab 1849 im politischen Exil in Zürich geschrieben (da er in Deutschland wegen seiner Aktivitäten im Dresdner Aufstand steckbrieflich verfolgt wurde), wurde 1853 als Privatdruck veröffentlicht und enthält offensichtlich eine deutliche Kritik an Staat und Recht. Im folgenden soll dieses Werk daraufhin befragt werden, ob es für Reflexionen zu Staat und Recht etwas hergibt. Unter I. wird die Themenstellung etwas genauer vorgestellt. Unter II. wird die Entstehung des Werkes unter diesem Blickwinkel nachgezeichnet. Das III. Kapitel versucht, eine kurze Antwort zugleich als Zusammenfassung zu geben.