Das allgemeine Verwaltungsrecht gilt als Rechtsgebiet innerhalb des öffentlichen Rechts und bildet als solches eine eigenständige Lehr- und Forschungsdisziplin. Es hat allerdings nur teilweise rechtssatzmässigen Charakter und ist nicht kodifiziert . Im Wesentlichen handelt es sich um dogmatische Grundsätze, die weitgehend von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden sind. Diese Grundsätze bilden jedoch kein einheitliches System. Das vorliegende Lehrbuch zielt darauf ab, den Rechtsstoff systematisch und verständlich darzustellen und die wichtigsten Grundsätze anhand ausgewählter Urteile zu erörtern, um deren Tragweite besser aufzuzeigen. Es dient dem Transfer zwischen Theorie und Praxis und richtet sich insbesondere an Studierende, um ihnen den nicht immer einfachen Einstieg in dieses Fach zu erleichtern. Autoren: Prof. Dr., RA Bernhard Waldmann Prof. Dr., RA René Wiederkehr
Bernhard Waldmann Reihenfolge der Bücher






- 2019
- 2016Die 2., vollständig überarbeitete Auflage erscheint sieben Jahre nach der Erstauflage. Sie berücksichtigt die zwischenzeitlich ergangene reiche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und trägt der zahlreich erschienenen Literatur Rechnung. Der Stand der Literatur und Rechtsprechung ist Herbst 2015. Die mitwirkenden Spezialistinnen und Spezialisten aus Gerichten, Advokatur und Wissenschaft sind Garanten für praxis- und lösungsorientierte Kommentierungen auf wissenschaftlichem Niveau. Die Neuauflage bietet eine grundlegend überarbeite und erweiterte Darstellung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ergänzt um eine Kommentierung der Kosten- und Entschädigungsregeln in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit will der Kommentar auf alle wesentlichen Fragen, die sich in der Praxis stellen können, fundierte Antworten und Lösungsvorschläge liefern. 
- 2015Die schweizerische Bundesverfassung vom 18. April 1999 legt die rechtliche Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft fest und beansprucht Vorrang vor dem übrigen Landesrecht. Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2000 hat die nachgeführte Verfassung bereits zahlreiche umfassende (z. B. Neuer Finanzausgleich, Bundesrechtspflege, Bildung) und punktuelle (z. B. Minarettverbot, Zweitwohnungen, Masseneinwanderung) Neuerungen erfahren, deren Bedeutung und Tragweite teilweise noch unklar sind. Der Basler Kommentar analysiert die einzelnen Verfassungsbestimmungen aus verfassungsrechtlicher Sicht, gibt Aufschluss über den Stand und die neuere Entwicklung der schweizerischen Verfassungsordnung und bezieht Stellung zu umstrittenen Fragen. Die Kommentierung erstreckt sich auch auf die jüngst angenommenen Volksinitiativen und verarbeitet die zu allgemeinen und spezifischen Fragestellungen entwickelte Rechtsprechung und Lehre. Die Autorinnen und Autoren haben der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die schweizerische Verfassung im Kontext des für die Schweiz verbindlichen Völkerrechts bewegt und entwickelt und, wo immer geboten, auch die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Schweiz (insbesondere die EMRK und die UNO-Pakte) in die Kommentierung einbezogen. Bei den einzelnen Kommentierungen wurde, soweit dies für das bessere Verständnis sinnvoll erschien, auch auf die Rechtslage in anderen Staaten hingewiesen. 
- 2010Unabhängigkeit der DatenschutzaufsichtRechtsgutachten im Auftrag des Kantons Freiburg - 75 Seiten
- 3 Lesestunden
 
- 2009VwVG- 1433 Seiten
- 51 Lesestunden
 
- 2006RaumplanungsgesetzBundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung Zum Raumplanungsgesetz (RPG) und den mit ihm verknüpften Erlassen des Raumordnungsrechts hat sich eine reichhaltige und kaum mehr überblickbare (bundesgerichtliche) Rechtsprechung entwickelt, die von einer ebenso beeindruckenden Fülle an Fachliteratur ergänzt wird. Der vorliegende Gesetzeskommentar soll - dem Konzept der Schriftenreihe entsprechend - „handlich“ sein und seine Benutzerinnen und Benutzer in kompakter Form über den Stand von Rechtsprechung und Lehre in den verschiedenen Anwendungsgebieten des RPG informieren. Diese Benutzerfreundlichkeit soll allerdings nicht zulasten der Gründlichkeit gehen, mit welcher die vom RPG geregelten Themen behandelt und die dazugehörige Rechtsprechung und Lehre aufgearbeitet werden. In die Kommentierung einbezogen werden auch andere Bundesgesetze, die mit der Raumplanung in Zusammenhang stehen, wie insbesondere das Natur- und Heimatschutz-, das Umweltschutz- oder das Waldgesetz. 
- 2003Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatzunter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Diskriminierungsverbote einerseits und der Rechtslage in den USA, in Deutschland, Frankreich sowie im europäischen Gemeinschaftsrecht anderseits. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die vorliegende Arbeit geht dieser Bestimmung auf den Grund. Im Einzelnen soll analysiert werden, was die einzelnen Diskriminierungstatbestände zusammenhält und nach welchen Kriterien künftige Diskriminierungsfälle gelöst werden können. Neben einem theoretischen Hintergrund werden dabei auch aktuelle Fragestellungen behandelt.