Die Erfolgskontrolle von Subventionen durch die Rechnungshöfe
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Der Autor befaßt sich zum einen mit der Funktion der Erfolgskontrolle durch die Rechnungshöfe als Schutz individueller Rechte. Dank des Grundsatzes «Wo kein Kläger, da kein Richter» entstehen Kontrollücken, die die Rechnungshöfe schließen können. Sie sind bei der Auswahl ihres Prüfungsgebietes frei. Zum anderen beschreibt der Autor die Enttäuschungen und Unzulänglichkeiten des öffentlichen Vergabewesens. Er stellt die Streitpunkte einer wirksamen Subventionskontrolle dar und zeigt auf, warum die vorhandenen Kontrollmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden. Er gibt die Richtung an, in der eine Änderung eintreten muß, wenn die Rechnungshöfe ihren verfassungsrechtlichen Aufgaben nachkommen und die Vergabepraxis der öffentlichen Hand einer umfassenden Rechtskontrolle unterliegen sollen.