Die bruchteilige Übertragung des Miterbenanteils
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Wenn die Erbauseinandersetzung langwierig ist, bietet sich Miterben eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB zur Kapitalisierung ihrer Rechtsstellung an. Angesichts zunehmend werthaltiger Nachlässe stellt sich jedoch immer häufiger das praktische Problem, daß sich ein Erwerber nur für einen Bruchteil eines Miterbenanteils oder nur eine Personenmehrheit – etwa die übrigen Miterben – für den Erbteilserwerb interessiert. Die Autorin untersucht daher Möglichkeit und Rechtsfolgen einer bruchteiligen Übertragung des Miterbenanteils. Dabei sind sowohl die Theorien zur Gesamthands- wie auch zur Bruchteilsgemeinschaft und zur Teilung von Rechten kritisch zu hinterfragen. Heike Jung kommt zu dem Ergebnis, daß eine bruchteilige Übertragung des Miterbenanteils stets möglich ist. Diese hat regelmäßig zur Folge, daß der Miterbenanteil von einer Bruchteilsgemeinschaft gehalten wird, die ihrerseits Gesamthänder in der Erbengemeinschaft ist. Dabei wird auf das Innenverhältnis – insbesondere die Willensbildung – in einer solchen ineinandergeschachtelten Gemeinschaft eingegangen. Abschließend werden dann noch die besonders praxisrelevanten Auswirkungen einer bruchteiligen Erbteilsübertragung auf das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB und die grundbuchrechtliche Eintragung eines Grundstücks der Erbengemeinschaft dargestellt. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2002 der Juristischen Gesellschaft Augsburgs.