Befugnisnormen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung in den Landespolizeigesetzen
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Im ersten Teil der Arbeit wird auf den Oberbegriff der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und die Begriffe der Verhütung von Straftaten und der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten eingegangen. Es wird diskutiert, wie diese Begriffe in das herkömmliche System der polizeilichen Aufgabenzuteilung einzuordnen sind und ob Grundlage einer solchen der Einordnung der Zeitpunkt der Anwendung oder der Schwerpunkt der Zielsetzung einer Maßnahme sein sollte. Anhand der vorgenommenen Einordung in Prävention oder Repression wird geprüft, ob die Landesgesetzgeber befugt waren, Normen zu erlassen, auf die grundrechtsrelevante Eingriffe im Vorfeld einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eines hinreichenden Anfangsverdachtes für eine bereits begangene Straftat gestützt werden können. Es wird auch geklärt, ob gegen Maßnahmen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung der ordentliche Rechtsweg oder der Weg vor die Verwaltungsgerichte beschritten werden muss. Sodann wird darauf eingegangen, unter welchen Voraussetzungen die herkömmlichen Eingriffsschwellen der konkreten Gefahr und des hinreichenden Anfangsverdachtes unterschritten werden dürfen.