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Die Untersuchung erörtert anhand zweier Gerichtsverfahren im „Kiefersfeldener-Fall“, inwieweit ein Wachkomapatient, vertreten durch seinen Betreuer, ein Pflegeheim zivilrechtlich verpflichten kann, die lebenserhaltende künstliche Ernährung einzustellen und den Verbleib des Patienten bis zum Todeseintritt zu dulden, trotz der ethischen Überzeugungen der Pflegekräfte. Zudem wird der Frage nachgegangen, ob aus der Fortsetzung der künstlichen Ernährung gegen den Willen des Patienten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, etwa wegen Körperverletzung oder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, abgeleitet werden können. Die Prüfung der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beleuchtet kritisch die Ansicht des BGH, wonach Unsicherheiten bei der Bestimmung der strafrechtlichen Grenzen einer zulässigen „Hilfe zum Sterben“ zu Zweifeln an der Straflosigkeit des geforderten Verhaltens führen könnten. Von entscheidender Relevanz für die Erfolgsaussichten der Klagen ist die Frage, ob die Verpflichtung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen der Beteiligten eine andere Lösung des medizinethischen und rechtlichen Problems nahelegt, als sie vom Kläger geltend gemacht wird.
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Lebensbeendende Behandlungsbegrenzung bei Wachkomapatienten - "passiver Suizid" im Spannungsfeld von pflegerischem Berufsethos und Selbstbestimmungsrecht des Patienten am Beispiel des "Kiefersfeldener-Falls", Michael Berg
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- 2006
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