Lebensbeendende Behandlungsbegrenzung bei Wachkomapatienten - "passiver Suizid" im Spannungsfeld von pflegerischem Berufsethos und Selbstbestimmungsrecht des Patienten am Beispiel des "Kiefersfeldener-Falls"
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Die Untersuchung erörtert anhand zweier Gerichtsverfahren im sog. „Kiefersfeldener-Fall“, inwieweit ein Wachkomapatient – vertreten durch seinen Betreuer – im Wege eines Zivilrechtsstreits das ihn versorgende Pflegeheim verpflichten kann, entgegen der ethischen Überzeugung der Pflegekräfte die lebenserhaltende künstliche Ernährung einzustellen und bis zum Todeseintritt den Verbleib in ihrer Einrichtung unter Fortführung der übrigen pflegerischen und palliativen Maßnahmen zu dulden. Anschließend wird der Rechtsfrage nachgegangen, ob sich aus der Fortsetzung der künstlichen Ernährung gegen den betreuerseitig geltend gemachten Patientenwillen ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld u. a. wegen einer Körperverletzung oder einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt. Die Prüfung der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beleuchtet dabei auch die Ansicht des BGH kritisch, wonach vorrangig Unsicherheiten bei der Bestimmung der strafrechtlichen Grenzen einer zulässigen „Hilfe zum Sterben“ zu Zweifeln an der Straflosigkeit des von der Beklagten und ihren Pflegekräften geforderten Verhaltens und damit am Erfolg der zivilrechtlichen Klagen berechtigen sollen. Von entscheidender Relevanz für deren Erfolgsaussichten erweist sich indes die Beantwortung der Frage, ob nicht bereits die Verpflichtung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen der Beteiligten eine andere als die durch den Kläger geltend gemachte Lösung des medizinethischen wie rechtlichen Problems vorzeichnet.