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Im Rahmen der Daseinsvorsorge können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen an privatrechtlichen Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften teilnehmen. Dies schafft eine Schnittstelle zwischen Gesellschafts- und Kommunalrecht, die komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere an der Grenze zwischen diesen Rechtsgebieten. Laut Grundgesetz hat das Gesellschaftsrecht Vorrang vor dem Kommunalrecht, gleichzeitig ergibt sich jedoch eine Einwirkungspflicht der Kommune auf ihre Unternehmen. Trotz der in den Gemeindeordnungen festgelegten Absicherungen, wie der Haftungsbegrenzung, können nicht alle Beteiligungsrisiken ausgeschlossen werden, da die Entscheidungen über die Aufgabenerfüllung nicht von der Kommune, sondern von den Gesellschaftsorganen getroffen werden. Dies wirft die Frage auf, welchen Einfluss die Kommune auf diese Organe, insbesondere den Aufsichtsrat, ausüben kann. Während die Kommune als Aktionär einer Aktiengesellschaft oder Gesellschafter einer GmbH keine Einflussmöglichkeiten auf die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat, sieht es bei den kommunalen Vertretern anders aus. Die Untersuchung beleuchtet die grundlegenden Möglichkeiten, die der Kommune zur Verfügung stehen, um ihre Interessen durch ihre Vertreter in Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen zu vertreten, und welche gesellschaftsrechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind.
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Möglichkeiten der Einflussnahme auf Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen, Tobias Kannen
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- 2007
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