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Probleme der Streiterledigung im Verhältnis zu China und Saudi-Arabien

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Wenn Mandanten ihrem Anwalt Vertragsentwürfe zur Prüfung vorlegen, wird oft angemerkt, dass die Änderungsvorschläge zwar vernünftig erscheinen, aber vom Kunden wahrscheinlich nicht akzeptiert werden. Um das Geschäft abzuschließen, müssen die Bedingungen des Kunden akzeptiert werden. Selbst wenn die vom Kunden vorgegebenen Vertragsbedingungen unabänderlich scheinen, gibt es Spielraum, der häufig nicht ausreichend genutzt wird: die Klauseln zur Streiterledigung und Rechtswahl. Dies gilt besonders im Verhältnis zu exotischen Rechtsordnungen wie China und Saudi-Arabien. Der weit verbreitete Irrtum, dass die Wahl deutschen materiellen Rechts für den deutschen Lieferanten stets vorteilhaft sei, ist aus verschiedenen Gründen fraglich. Das materielle Recht Saudi-Arabiens und Chinas enthält Bestimmungen zur Schadenersatzpflicht und Vertragsstrafe, die für den deutschen Lieferanten vorteilhaft sein könnten. Daher könnte es für den deutschen Lieferanten sinnvoll sein, in Vertragsverhandlungen bezüglich der Rechtswahl flexibel zu agieren, um im Gegenzug Zugeständnisse bei der Streiterledigungsklausel und bei der Haftungsbeschränkung zu erhalten. Der Autor, ein erfahrener Rechtsanwalt im internationalen Exportgeschäft, erläutert detailliert, was bei grenzüberschreitenden Verträgen mit Bezug auf Saudi-Arabien und China zu beachten ist.

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