Bodenschutz und Bauleitplanung
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Die Ergebnisse meiner Dissertation sind in der Zusammenfassung: Wirksamer Bodenschutz lässt sich durch Vorgaben auf Ebene der Raumordnung erreichen. Der Boden kann damit in seinem Gesamtsystem über Gemeindegrenzen hinweg beurteilt und geschützt werden. Raumordnungsziele sind von den Kommunen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB aufgrund deren Bindungswirkung zu beachten und umzusetzen. Es erscheint zweckmäßig, die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB mit der Vorschrift über die Erforderlichkeit von Bauleitplänen in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu koppeln. Ausweisungen von Flächen im Außenbereich könnten damit an den Nachweis fehlender Innenentwicklungs- bzw. Nachverdichtungsmöglichkeiten geknüpft werden. Im Ergebnis führt die Erweiterung der Bodenschutzklausel nicht zu einer privilegierten Behandlung des Bodenschutzes im Rahmen der Abwägungserscheinung einer Gemeinde. Wenig zielführend sind Diskussionen um die Einordnung des Bodens hinsichtlich der Begrifflichkeiten Planungsleitsatz, Planungsleitlinie und Optimierungsgebot. Entscheidend wird die jeweilige Betroffenheit des Bodens im konkreten Einzelfall sein. Letztlich trägt allerdings die Struktur des Abwägungsgebotes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB maßgeblich zu einer relativen Wirkungslosigkeit der Schutzmechanismen zu Gunsten des Bodenschutzes innerhalb des Baugesetzbuches bei. Dem könnte nur mit einer klaren gesetzlichen Vorgabe zur Behandlung des Bodenschutzes innerhalb der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB begegnet werden. Eine einzelfallorientierte Stärkung von Bodenschutzaspekten wird durch die vorhandene Ausgestaltung der vorhabensbezogenen Zulassungsvorschriften der §§ 29 ff. BauGB ermöglicht. Bezüglich der Altlastenproblematik lässt sich aufgrund der im Baugesetzbuch ausreichend vorhandenen Darstellungs-, Kennzeichnungs- und Festsetzungsmöglichkeiten durchaus qualitativer Bodenschutz erreichen, insbesondere wenn dabei die Ergebnisse von Untersuchungen auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes verwertet werden. Im Ergebnis wird sich wirksamer Bodenschutz weniger mit einem „Mehr“ an Normierung von Geboten und Verpflichtungen in Fachgesetzen, wie z. B. dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Baugesetzbuch erreichen lassen, als vielmehr durch sonstige Instrumentarien, wie z. B. die Erstellung von Bauland-, Baulücken- sowie Leerstandskatastern, Förderprogrammen zur Innenentwicklung, Schaffung steuerlicher Anreize zum Bauen und Leben im Bestand, Schaffung von Kostentransparenz bei Erschließung neuer Baugebiete unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Versiegelungen in den Gebührenhaushalten. Dies wird auch dadurch belegt, dass zehn Jahre nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes und einer mehrfachen Aufwertung der Bodenschutzaspekte im Baugesetzbuch der durchschnittliche Flächenverbrauch in Deutschland nicht reduziert worden ist.