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Typizität als Strukturprinzip des Privatrechts

Ein Beitrag zur Standardisierung übertragbarer Güter

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Sachen und die an ihnen bestehenden Rechte, aber auch Wertpapiere sind übertragbare Güter par excellence. Im Sachenrecht begegnen uns dabei heute weltweit mehr oder weniger streng standardisierte Typen bestimmter Rechte. Im Wertpapierrecht lässt sich bei den Wertpapieren des Kredit- und Zahlungsverkehrs sowie den Wertpapieren des Warenverkehrs eine ähnliche Entwicklung hin zu gesteigerter Typizität beobachten. Nicht in dieselbe Richtung verlief in den letzten Jahrzehnten demgegenüber die Entwicklung der Wertpapiere des Kapitalmarkts. Dieser Befund lässt sich dadurch erklären, dass die Wertpapiere des Kapitalmarkts versuchen, die positiven Wirkungen von Typizität mit alternativen Mechanismen zu erreichen. Allerdings scheint dies nur unzureichend zu gelingen, weshalb sich eine behutsame Steigerung von Typizität auch bei den Kapitalmarktpapieren empfiehlt.

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Typizität als Strukturprinzip des Privatrechts, Christoph Kern

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2013
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