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Berufsbedingte Gesundheitsgefahren und Ethik des Risikos

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Gegenstand der Arbeit ist die Frage nach der Vertretbarkeit berufsbedingter Expositionen mit Kanzerogenen und weiterer berufsbedingter Gesundheitsrisiken. Zur Zielsetzung der zugrunde liegenden Untersuchung gehörte neben der Angabe von Kriterien für die Vertretbarkeit der berufsbedingten Gesundheitsrisiken die Ableitung von Vorschlägen für eine Weiterentwicklung des Arbeitsschutzrechtes auf der Grundlage von Prinzipien einer Ethik im Arbeitsschutz. Dazu sind die Bedingungen und Gesundheitsrisiken der Arbeitswelt, die in ein von wirtschaftlicher Rationalität geprägtes Umfeld eingebettet ist, auf mögliche Risikozumutungen untersucht und mit risikoethischen Fragestellungen in Verbindung gebracht worden. Ausgegangen worden ist, trotz des Grundrechtes der Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl, von der Möglichkeit von Risikozumutungen in der Arbeitswelt aufgrund von Machtungleichgewichten und den realen Arbeitsmarktbedingungen. Um die möglichen Gründe für das Fehlen verbindlicher Risikobegrenzungen für die Arbeitswelt nachvollziehen zu können, ist die Objektivierbarkeit der Bewertung von Risikoexpositionen ebenso analysiert worden wie der Unterschied der Risiken der Exposition mit Kanzerogenen und von verschiedenen Unfallgeschehen. Einige risikoethische Ansätze sind hinsichtlich ihrer möglichen Hilfestellung für berufsbedingte Gesundheitsrisiken in der Arbeitswelt untersucht worden, wobei auch Unterschiede von Risikoakzeptabilität und Risikoakzeptanz betrachtet worden sind. Dabei hat sich gezeigt, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Vorrang vor Akzeptabilitätskriterien eingeräumt werden sollte, soweit die praktischen Gegebenheiten den notwendigen Raum für die Einräumung der Selbstbestimmungsmöglichkeit lassen. Die Untersuchung hat zu Prinzipien einer Ethik im Arbeitsschutz geführt, die berufsbedingte Risikoexpositionen im betrieblichen Umfeld durch Erfüllung konkretisierender Kriterien vertretbar erscheinen lassen und eine Grundlage für die Weiterentwicklung rechtlicher Normen des Arbeitsschutzes darstellen können, mit denen der betriebliche Arbeitsschutz auch stärker sich selbst, bzw. den Arbeitsvertragsparteien, überlassen werden könnte.

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2012

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