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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV

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Seit dem 01.01.2013 benötigen gewerbliche Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung gemäß § 34f GewO und sind prüfungspflichtig nach § 24 Abs. 1 FinVermV. Diese Regelung schafft eine eigenständige Vorschrift für Finanzanlagenvermittler, die zuvor unter § 34c Abs. 1 GewO zusammen mit Immobilienmaklern und anderen tätig waren. Ziel der neuen Erlaubnispflicht ist der Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung, indem ungeeigneten Personen die Tätigkeit verwehrt wird. Gewerbetreibende müssen auf eigene Kosten die Einhaltung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 23 FinVermV jährlich durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfungsbericht muss Verstöße dokumentieren. Der IDW sieht in § 24 FinVermV keinen festen Prüfungsumfang vor, weshalb IDW PS 840 ein spezifisches Prüfungsverfahren vorsieht, das keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften mit hinreichender Sicherheit trifft. Der Prüfer muss seine Prüfungshandlungen darstellen, damit die Aufsichtsbehörde die Prüfungstiefe bewerten kann. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2013 anzuwenden und ersetzen die frühere Prüfung nach § 16 MaBV. Der Prüfungsbericht ist bis zum 31.12. des folgenden Jahres an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zur Unterstützung stehen verschiedene Arbeitshilfen zur Verfügung, darunter Musterberichte und Checklisten.

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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV, Wolf-Michael Wendler

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2014
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