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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV

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Seit dem 1.1.2013 benötigen gewerbliche Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO und unterliegen der Prüfungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 FinVermV. Der Gewerbetreibende muss jährlich auf eigene Kosten die Einhaltung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis 23 FinVermV durch einen geeigneten Prüfer (z. B. WP, WPG, vBP) prüfen lassen. Der IDW hat den IDW PS 840 (Stand 05.03.2015) veröffentlicht, der besagt, dass der Prüfer keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit trifft. Der Prüfungsbericht muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres an die zuständige Erlaubnisbehörde übermittelt werden. Die Broschüre enthält Hilfsmittel wie einen Musterbericht und Checklisten zur Erstellung und Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV sowie einen Index für Arbeitspapiere. Die FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind für die Aufstellung oder Prüfung von Jahres-/Konzernabschlüssen sowie andere Prüfungen (z. B. MaBV) vorgesehen. Sie dienen der internen Qualitätssicherung und externen Qualitätskontrolle. Die Checklisten enthalten praktische Muster und ein aktuelles Literaturverzeichnis. Es handelt sich um Empfehlungen des Verfassers und nicht um offizielle Verlautbarungen des IDW.

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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV, Wolf-Michael Wendler

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2015
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