Kollision von Herausgabeansprüchen
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Manchmal wird der Inhaber einer Sache mit mehreren Herausgabeansprüchen konfrontiert. Stehen alle Ansprüche derselben Person zu, wie dem Eigentümer, der nach dem Ende des Mietvertrages die Wahl zwischen § 366 ABGB (dinglich) und § 1109 ABGB (obligatorisch) hat, stellen sich keine besonderen Probleme. Unübersichtlich wird es, wenn es verschiedene Herausgabeberechtigte gibt, etwa wenn der Eigentümer und der Untervermieter die Sache verlangen. Das Werk beschäftigt sich mit dieser Kollision von Herausgabeansprüchen. Zunächst geht die Arbeit auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ein, bevor die eigentlichen dreipersonalen Kollisionsfälle untersucht werden können. Die wichtigsten Fallgruppen sind die Rückabwicklung von Verträgen und die vertragliche Rückforderung bei Miete, Verwahrung oder Leihe.