Zur Strafbewehrung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umweltstrafrecht, dargestellt an § 325 StGB
Autoren
Parameter
Mehr zum Buch
Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Novellierung des Umweltstrafrechts versucht die Arbeit zu klären, inwieweit der Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Pflichten des 325 Abs. 4 StGB konstitutive Bedeutung für die Strafbewehrung zukommt. Ausgehend von der Notwendigkeit einer Anbindung des Strafrechtes an das Verwaltungsrecht und unter Berücksichtigung von Ausgestaltung und Umsetzung der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechtes wird dabei die Frage zentrale Bedeutung beigemessen, ob die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) konkretisierte Strafnorm die verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wirksam beschränken kann.
Buchkauf
Zur Strafbewehrung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umweltstrafrecht, dargestellt an § 325 StGB, Klaus Bergmann
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1993
Lieferung
Zahlungsmethoden
Feedback senden
- Titel
- Zur Strafbewehrung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Umweltstrafrecht, dargestellt an § 325 StGB
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Klaus Bergmann
- Verlag
- Lang
- Verlag
- 1993
- ISBN10
- 3631464789
- ISBN13
- 9783631464786
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Novellierung des Umweltstrafrechts versucht die Arbeit zu klären, inwieweit der Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Pflichten des 325 Abs. 4 StGB konstitutive Bedeutung für die Strafbewehrung zukommt. Ausgehend von der Notwendigkeit einer Anbindung des Strafrechtes an das Verwaltungsrecht und unter Berücksichtigung von Ausgestaltung und Umsetzung der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechtes wird dabei die Frage zentrale Bedeutung beigemessen, ob die unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) konkretisierte Strafnorm die verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wirksam beschränken kann.