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Begriff des Rechts

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Recht impliziert Rechthaben, und wer sich darauf beruft, glaubt oft, im Recht zu sein. Vom Rechthaben ist es jedoch ein kleiner Schritt zur Rechthaberei, die als Intensivierung des Rechthabens betrachtet werden kann. Diese Intensivierung erscheint im Kampf um das Recht natürlich, was die Frage aufwirft, ob Recht letztlich auf Rechthaberei beruht. Dies führt zu einer Kritik des Rechtsbegriffs, da solche Intensivierungen oft über das angemessene Maß hinausgehen. Nach einer Betrachtung der allgemein der Rechthaberei zugeschriebenen Übel wird die spezifische Rechthaberei im juristischen Kontext untersucht. Diese zeigt sich besonders ausgeprägt bei modernen rechtsetzenden Aktivitäten in Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen, ist jedoch auch im Gewohnheitsrecht und Naturrecht präsent. Neben den Rechthabereien beim Schaffen verbindlicher Rechtsnormen werden auch die Rechthabereien beim Beruf auf solche Normen analysiert. Obwohl sie im Interesse der Menschen und der Rechtsordnung gerechtfertigt sein mögen, sollte man bedenken, dass das Recht als menschliches Konstrukt nur ein ethisches Minimum darstellt. Es ist erdgebunden, jedoch nicht notwendigerweise ehrverbunden, weshalb man auch im Rechtsverkehr von schädlichen Rechthabereien absehen sollte. So könnte man zu einem Recht gelangen, das zunehmend von Rechthabereien befreit ist. Die hier angesprochenen Probleme wurden in der Hoffnung behandelt, rechthaberischen Versuchungen nicht zu

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Begriff des Rechts, Gottfried Dietze

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Erscheinungsdatum
1997
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